• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 01. Juni 2007

Fotorecht und Schaden  

.   Schlampiger Umgang mit Rechten an Fotografien zeichnet nicht nur Kunden, sondern auch Agenturen aus. In Sachen Arthur Grace v. Corbis-Sygma et. al., Az. 06-0195, beurteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 25. Mai 2007 die Rechtsgrundlagen der Haftung für von der Fotoagentur verlorene Bilder eines berühmten Fotografen sowie die Bemessung des Schadensersatzes im US-Recht. Bei der Berechnung des Schadens stellt das Gericht in New York mehrere Methoden vor.


Freitag, den 01. Juni 2007

Geheimnis, Verrat, Ersatz  

.   Die Entwendung von Know-How und ihre Rechtsfolgen erörtert das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 24. Mai 2007. Geschäftsgeheimnisse, die als Trade Secrets im US-Recht viel weiter reichen als nach deutschem Recht und umfassend durch zivilrechtliche Haftungsansprüche geschützt sind, waren schon oft Thema im German American Law Journal - meist unter dem Blickwinkel der unverzichtbaren NDAs, also der Non-Disclosure Agreements oder Confidentiality Agreements.

In Sachen Incase Inc. v. Timex Corp., Az. 06-1577, verband eine Herstellerin von Spezialverpackungen Ansprüche gegen den Uhrenhersteller nach Trade Secret-Recht, Vertragsrecht sowie unlauterem und täuschendem Wettbewerb. Das ihr günstige Verdikt der Zivilgeschworenen der Jury hob das Gericht noch in der ersten Instanz teilweise auf.

Der Uhrenhersteller ließ die von der Klägerin entwickelte Verpackung von einer Firma auf den Philippinen herstellen. Die Klägerin hatte verpasst, die ihre Geschäftsgeheimnisse repräsentierenden Dokumente und Muster wie erforderlich zu kennzeichnen, ein NDA mit Timex zu vereinbaren und Timex auf die Geheimnis-Qualität hinzuweisen.

Der Umstand, dass die Klägerin ihre Entwicklungsarbeit außer Timex niemandem offenlegte und damit eine vertrauliche Arbeitsbeziehung bestand, die als Geheimnisschutz zu bewerten sei, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf den Fall J.T. Healy & Son, Inc. v. James A. Murphy & Son, 357 Mass. 728 (1970):
Protecting a trade secret "calls for constant warnings to all persons to whom the trade secret has become known and obtaining from each an agreement, preferably in writing, acknowledging its secrecy and promising to respect it. To exclude the public from the manufacturing area is not enough."







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.