• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 02. Juni 2007

Bremser als Lokführer  

.   Soeben hat Präsident Bush die Pläne für Staatsverträge und Gesetzgebung im Rahmen der G8 offengelegt: Englisch / Spanisch / Audio. Ja, es ist wahr: Der Bremser will Lokführer werden.

Zunächst wird im Bereich Klimaschutz, Global Warming, erst einmal nichts getan, bis dann nach 18 Monaten Ziele genannt werden sollen. Zwischenzeitlich soll die Unternehmen der USA ihre Errungenschaften mit der Welt teilen: … share these technologies with other nations deutet wohl auf neue Schranken im Patentrecht hin, damit die Wohltaten der US-Wirtschaft der ganzen Welt zugute kommen können.

Diese Auslegung bestätigt sein Hinweis: … the American people can be proud of our global leadership and generosity.

Die Opposition wertet seinen Aktionsplan jedoch anders, nämlich als verantwortungslose Verzögerungstaktik. Sie wünscht unverzüglich die notwendige Gesetzgebung, um Kyoto im amerikanischen Recht umzusetzen, und eine progressiv-orientierte Beteiligung am G8-Gipfel.


Samstag, den 02. Juni 2007

Papier oder Plastik?  

.   Beim Einkauf heißt es in jedem Geschäft: Paper or Plastic? Die Frage passt auch zum Einreichen von Formularen: Papier oder PC? Beim Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung und Begründung des Einspruchs gegen einen Markenantrag sind beide Wege zulässig. Das gilt aber nur für Anträge nach §1 oder §44. Bei §66 greift 37 CFR §2.102(a)(2) und In re Börlind Gesellschaft für kosmetische Erzeugnisse mbH, 73 USPQ2d 2019 (TTAB 2005): Definitiv elektronisch. Gleiches trifft auf den Einspruch selbst zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.