Die Laienmeinungen zum Michigan-Fall finden sich beim normalerweise gut unterrichteten InfoWorld. Der Gesetzgeber in Michigan agierte fern der Realität. Ein offenes WLAN ist nun einmal offen - absichtlich oder versehentlich. Es stellt einen Kundendienst oder auch Nachbarschaftsdienst sowie Werbung dar - und der Noch-Nichtkunde entwickelt Sympathie für den Anbieter.
Solche Gesetze legen den Verdacht nahe, dass sie von Lobbyisten gewerblicher WiFi-Anbieter den Gesetzgebern in die Tasche geschoben wurden. Der Polizei, die so gelegentlich ein Bußgeld in die lokalen Haushalte einbringt, kann man das nicht unterstellen. Dass Michigan sich von technischer Innovation abkapselt, ist seinem Gesetzgeber wohl nicht klar. WLAN Recht WLAN Bussgeld
Soloway, Inhaber der Newport Internet Marketing Corporation und 2003 auf der Worst-of-the-Worst-Liste von Spamhaus, wird vorgeworfen, fremde Webseiten und Internetdomains genutzt zu haben, auf denen er Unternehmen einen vermeintlich legalen E-Mail-Dienst anbot. Ferner soll Soloway Proxy-Computer als Botnets angelegt sowie E-Mail- und Domainnamen mißbraucht haben, um seine mit falschen oder gefälschten Betreffzeilen versehenen Spam-Mails zu verbreiten, aaO 13 ff.
Die Grand Jury sieht darin Verstöße gegen den Computer Abuse and Fraud Act, den CAN-SPAM Act sowie diverse einzelstaatliche Spam-Gesetze. Interessanterweise stuft sie die Nutzung fremder Domains und E-Mail-Adressen zur Versendung von Spam als schweren Identitätsdiebstahl nach 18 USC §1028A(a)(1) ein. Spam Identitaetsdiebstahl
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.