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Freitag, den 15. Juni 2007

Die Botschaft versteigern  

.   Am 14. Juni 2007 entschied in Washington der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, Supreme Court, die nach den Wiener Übereinkommen aus amerikanischer Sicht ungeklärte Steuer- und Immunitätsfrage, ob die kommunale, jährlich erhobene Grundsteuer gerichtlich gegen Botschaften durchgesetzt werden kann.

Dieser Präzedenzfall betrifft die von New York City erhobene Steuer für ein Gebäude im Eigentum der ständigen Vertretung Indiens bei den Vereinten Nationen. Das Gebäude wurde nicht nur für amtliche Zwecke genutzt, sondern es diente auch untergeordnetem Botschaftspersonal als Wohnstätte.

Die Stadt beanspruchte für die nichtdienstliche Nutzung Property Tax und erwarb ein Pfandrecht nach der Weigerung Indiens, diese Steuer zu entrichten. Die Rechtsfrage lautet, ob amerikanische Gerichte zur Durchsetzung dieses Steueranspruches ihre sachliche Zuständigkeit gegen fremde Staaten ausüben dürfen oder vom Foreign Sovereign Immunities Act daran gehindert sind.

In Sachen Permanent Mission of India to the United Nations at al. v. City of New York, Az. 06-134, entschied das Gericht aufgrund der FSIA-Ausnahme in 27 USC §1605(a)(4) für rights in immovable property situated in the United States gegen Indien. Die Entscheidung wird noch genauer zu analysieren sein, da sie Auswirkungen auf das Verhältnis des Bundes, der Einzelstaaten und der Kommunen der USA zu Botschaften, Konsulaten und ständigen Vertretungen des Auslands sowie zu internationalen Organisationen entfaltet.


Freitag, den 15. Juni 2007

Haft wegen Porno-Fenster  

.   Die Staatsanwaltschaft darf nicht ohne weiteres einer Lehrerin die Verantwortung für Porno-Fenster im Browser aufbürden, selbst wenn solche Fenster die strafrechtlich geschützte moralische Entwicklung von Schülern im Unterricht gefährden. Ein Spyware-Opfer ist nicht wie ein Porno-Profi zu verfolgen.

Die Lehrerin Julie Amero war von den Geschworenen in der Strafsache State of Connecticut v. Julie Amero, Az. CR04-93292 bereits für schuldig befunden worden, - siehe Wortprotokoll der Hauptverhandlung von Bob Johnstons, - als die Verteidigung die Gelegenheit wahrnahm, das Gericht auf die technischen Hintergründe von sich selbständig öffnenden Werbe-Fenstern hinzuweisen.

Auf ihren Antrag vom 4. Juni 2007 hin wird das Verfahren nun neu aufgerollt: Teacher Granted New Trial in Pornographic Pop-up Case. Der Ehemann der Lehrerin erklärte schon vor einiger Zeit, dass schädliche Software für die Porno-Darstellungen verantwortlich ist, nicht die Lehrerin:
After two independent forensic investigations concluded that malware, not Julie was responsible for the infestation of pop up ads for pornography sites. The states assertion of a deliberate attempt to access pornographic web sites can only be deemed as persecution of a political nature.


Freitag, den 15. Juni 2007

Lügner ins Gefängnis  

.   Man könnte ja fast Interesse am Strafrecht entwickeln, wenn man sieht, wie fix Lügner Libby ins Gefängnis kommt. Sein Richter entschied am 14. Juli 2007, dass der ehemalige Cheney-Berater während der Berufung nicht auf freiem Fuß bleibt. Alles nur wegen Lügen in dem Untersuchungsverfahren wegen des Verrats der CIA-Beamtin Plame, an dem Libby nicht einmal beteiligt war.

Eine Falschaussage, false Statement, oder ein Meineid, Perjury, werden hier sehr ernst genommen. Dabei ist es gleich, ob die Untersuchung ein Straf- oder ein Zivilverfahren betrifft. Auch die Vernehmung, Deposition, im zivilrechtlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, lange vor der Hauptverhandlung, dem Trial, erfolgt unter Eid und bringt Zeugen regelmäßig an den Rand des emotionalen und psychischen Ruins.

Bei den drohenden Strafen ist das kein Wunder. Zu ihrem Schutz haben Zeugen einen Anwalt an ihrer Seite. Soll er sich doch die Sorgen machen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.