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Mittwoch, den 18. Juli 2007

Ende der US-Wahlstation?  

RM - Essen.   Nach der neuen Praxis der Vergabe von US-Visen sieht es so aus, dass Rechtsrefendaren nach der ehemaligen Ausnahmeregelung keine B1/B2-Visen mehr von den US-Konsulaten erteilt werden dürfen. Sie müssen jetzt ein reguläres J1-Visum beantragen. Die frühere Ausnahme für Referendare besteht jetzt nur noch für Mediziner.

Dies verursacht jedoch erhebliche Kosten und Aufwand. Denn nun müssen noch mehr Formulare ausgefüllt werden: Zusätzlich DS 158 und DS 2019, I-20, I-901. Zwingend muss zudem das SEVIS-Verfahren - Student and Exchange Visitor System unter anderem mit Sprachnachweis - durchlaufen werden. Außerdem werden neben den 80 Euro Antragsgebühr jetzt für das SEVIS weitere 100 Euro Gebühr fällig. Schließlich wird der Antrag nur bewilligt, wenn die Gastfirma vom Bureau of Educational and Cultural Affairs, einer Abteilung im United States Department of State in Washington, DC als designated Sponsor nach Title 22 of the Code of Federal Regulations, CFR, Part 62, anerkannt ist.

Um anerkannt zu werden, muss die Gastfirma einen Ausbildungsplan und Beschäftigtenverhältnisse mit mindestens fünf Vollzeitbeschäftigten und andere Angaben in einem Antrag darlegen. Da nach derzeitigem Sachstand Kanzleien allerdings nicht in dieser Liste der Anerkannten auftauchen und die Beantragung wahrscheinlich für die meisten Kanzleien viel zu arbeitsaufwendig sein dürfte, bleibt somit als legale Möglichkeit nur noch, gegen weitere ca. $500 von einer sponsoring Agency, etwa der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer, eine Visavermittlung zu erkaufen. Insgesamt kommt man solchermaßen auf eine Summe von etwa $650 für das J1-Visum. Referendare, die nicht schon wegen der hohen Unterkunftskosten in den USA abgeschreckt sind, überlegen sich spätestens jetzt, ob der finanzielle Aufwand für drei Monate Wahlstation wirklich lohnt.

Damit aber noch nicht genung: Aus § 212(e) des Immigration and Nationality Act erschließt sich, dass ein J1-Visum nach der sog. "2-Year-Rule" nicht erteilt werden kann, wenn sich der Bewerber in den letzten zwei Jahren vor der Einreise schon einmal in den USA aufgehalten hat. Dies bedeutet im Endeffekt auch, dass ein Rechtsreferendar, der trotz dieser Widrigkeiten ein J1-Visum erhält und seine Wahlstation in den USA absolviert, danach für weitere zwei Jahre nicht mehr in die USA mit einem J1-Visum einreisen darf. Somit wäre es auch für zwei Jahre ausgeschlossen, nach dem Referendariat an einem LLM-Programm an einer US-amerikanischen Universität teilzunehmen! Dies klingt eigentlich unglaublich, ist aber denklogisch die Folge aus der 2-Year-Rule.

Letztlich wird auf einschlägigen Internetseiten die illegale Möglichkeit erwogen, einfach nach dem Visa Waiver-Programm als Tourist einzureisen und seine Wahlstation ohne jegliches Visum zu absolvieren, da die Station ohnehin nur etwa 90 Tage dauert. Reist man allerdings erst am 91. Tag aus oder wird man zwischendurch erwischt, dürfte man bei einer erneuten Einreise in die USA erhebliche Probleme bekommen. Auch kann sich kein seriöser Anwalt in den USA erlauben, illegale Referendare auszubilden. Bedenkt man aber all die Kosten und Schwierigkeiten bei der Beantragung eines J1-Visums und dessen negative Folgen, erscheint die illegale Einreise verlockend.

Alles in allem ist diese Neuregelung völlig unverständlich. Man erschwert nun Rechtsreferendaren die Einreise, obwohl sie mit nahezu völliger Sicherheit die USA wieder wegen ihrer mündlichen Staatsexamensprüfung verlassen werden. Auch das übliche Argument der Sicherheitsbedenken greift nicht. Zum einen werden Rechtsreferendare bereits bei Berufung in den juristischen Vorbereitungsdienst anhand eines vollständigen Bundeszentralregisterauszuges überprüft. Zum anderen mussten auch schon für den üblichen B1-Visum-Antrag Fingerabdrücke genommen werden und die Fragen auf den Formularen DS 156, DS 157 peinlich genau beantwortet werden. Dazu zählten Fragen nach der gesamten Ausbildungslaufbahn, den besuchten Ländern in den letzten zehn Jahren sowie Angaben zu Militärdienst und speziellen Waffenkenntnissen. Auch hat man es gänzlich versäumt, frühzeitig über die Änderung zu informieren oder Übergangsvorschriften zu schaffen. So mussten bereits einige Referendare wegen abgelehnter B1-Visa-Anträge die fest vereinbarte Wahlstation in den USA absagen und sich sehr kurzfristig um eine andere Station bemühen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Neuregelung auf diplomatischer Ebene zwischen dem Department of Homeland Security und Department of State einerseits und dem Bundesinnenministerium andererseits zur Sprache kommt und eine bessere Lösung für die Ausbildung deutscher Rechtsreferendare gefunden wird. Ansonsten sieht es zukünftig düster aus um die Wahlstation in den USA.


Mittwoch, den 18. Juli 2007

Treuepflichtverletzung kein Ereignis  

J.G - Washington.  In einer Urteilsbesprechung zum amerikanischen Versicherungsvertragsrecht in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Beilage Ausland, 2007, Jhrg. 48, Heft 3, S.39 erläutern Kochinke und Meis die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen J.E. Jones Construction Co. et al. v. Chubb & Sons Inc, et al., Az. 06-3601, vom 11. Mai 2007.

Dabei befassen sie sich ausführlich mit der für die Haftung des Versicherers maßgeblichen Frage, ob eine Treuepflichtverletzung nach dem anzuwendenden Recht von Missouri ein Ereignis, Occurrence, im Sinne des Versicherungsvertrages darstellt. Sie gehen außerdem detailiert auf die vom Gericht zuvor angestellte Unterscheidung zwischen Schadensursache und Schaden ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.