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Montag, den 15. Okt. 2007

Mit Schulden nach Amerika?  

.   Vielleicht ist Australien als Strafkolonie für deutsche Schuldner ein besseres Ziel als die USA. Hier wird in amtlichen Formularen alles under Penalty of Perjury erklärt - das geht schon bei den Einwanderungsbehörden los. Stimmt die eidliche Erklärung nicht, wird verfolgt.

Dafür gibt es je nach Richter eher eine gesalzene Gefängnisstrafe als für eine Gewalttat. Wenn man frische Auswanderer erlebt, die sich wegen Schulden in Deutschland nominell in den USA ein minimales Gehalt auszahlen lassen, sieht man, dass sie sich über die strafrechtlichen Konsequenzen in den USA für Arbeitnehmer und -geber keine Gedanken gemacht haben. Und das Visum wohl auch nicht.

Selbst wenn es ihnen gelingen sollte, der Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in den USA auszuweichen, worauf sie sich nicht verlassen können, leben sie unter dem Damoklessschwert der strafrechtlichen Verfolgung. Von Inkasso-Profis ganz abgesehen. Bei einer Strafanklage in Deutschland hilft dann auch gern das FBI aus, denn im Ausland überschuldete Einwanderer will die USA auch nicht unbedingt.

Der frische Start ins schuldenfreie Leben wird dann zum Albtraum. Wer nach Amerika will, sollte vorher die Schulden bereinigen oder nachher ein Settlement and Release vereinbaren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.