• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 05. Nov. 2007

Gesetzgeber umgeht Gesetz  

.   Ein Hersteller benutzt einen Begriff als Marke. Der Kongress schreitet ein und verbietet die Eintragung der Marke. Das Untergericht bezeichnet die Gesetzesänderung als nichtig. Das Markenamt der USA geht in die Berufung.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entscheidet in Sachen The Last Best Beef, LLC v. Jonathan W. Dudas et al., Az. 06-2219, am 24. Oktober 2007, dass die Änderung wirksam ist. Der Kongress erließ sie zwar durch die Hintertür eines Haushaltsgesetzes anstelle einer direkten Änderung des Markengesetzes des Bundes, Lanham Act.

Doch wählte der Kongress eine Sprachregelung, die der Vermutung der Unwirksamkeit einer indirekten Gesetzesänderung entgegensteht. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in die Grenzen der Gesetzgebungsgewalt dar, die jedes Jahr im Herbst bei der Haushaltsgesetzgebung zu versteckten und abstrusen Änderungen missbraucht wird.

In oft nächtelangen Sitzungen produzieren die Gesetzgeber unter dem Einfluß außenstehender Insider Ergebnisse, die als Gesetz unterzeichnet werden, obwohl Wochen vergehen, bis Klarheit darüber herbeigeführt werden kann, welcher genaue Wortlaut eigentlich vereinbart wurde. In diesem Fall handelte der Kongress dumm, sagt das Gericht, nicht verfassungswidrig.


Montag, den 05. Nov. 2007

Ausnahmen zur Strafverschärfung  

.   Der IEEPA Enhancement Act> verschärft Strafen für Exportkontrollverstöße drastisch. Die Exportkontrollen erfassen wie berichtet auch weitere Sektoren im Iranhandel und wirken sich auch in Europa aus.

Die Extraterritorialität der amerikanischen Handelsverbote ist völkerrechtlich bedeutsam, doch faktisch irrelevant. Wer sie missachtet, wird von anderen, die nicht auf der schwarzen Liste der USA erscheinen wollen, nicht mehr beliefert und kann oft die Türen schließen.

Daher verdienen die neuen Regeln mit Ordnungsgeldern bis zu $250.000 und Strafen bis zu $1 Mio. und 20 Jahren Haft Beachtung. Am 1. November 2007 erklärte das Ausfuhrkontrollamt im Wirtschaftsministerium jedoch, dass es die verschärften Strafen bei Vorliegen von fünf Bedingungen nicht anwenden würde.

Außerdem wird die Rückwirkung auf die Wirksamkeit einer Final Order am 16. Oktober 2007 begrenzt. Schließlich hat das BIS erklärt, dass es die Verschwörungstatbestände des Gesetzes verfolgen wird. Die amtlichen Erläuterungen ergänzen die Erklärungen, die der Amtsvorsteher im kleinen Kreis mit im Exportkontrollrecht der USA aktiven Anwälten abgab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.