• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 08. Nov. 2007

Seminare zur Exportkontrolle  

MN - Washington.   Das amerikanische Exportkontrollrecht, das auch deutsche Unternehmer betrifft, ist Thema zweier Seminare des Internationalen Fachinstituts für Steuer- und Wirtschaftsrecht, IFS, in Frankfurt am Main. Benjamin H. Flowe, Jr. von Berliner, Corcoran & Rowe kommt aus Washington, DC am 12. November 2007 zur Erörterung der US-Reexportkontrollen. Am 13. November 2007 erklärt er die ITAR-Kontrollregularien. Ben Flowe ist als Experte im Exportkontrollrecht international anerkannt. Er wirkt als Mitglied beratender Ausschüsse des Amts, BIS, Bureau of Industry and Security, an der Gestaltung des Ausfuhrkontrollsystems mit.


Donnerstag, den 08. Nov. 2007

Mal in den USA klagen  

.   Die Anfragen aus Europa, in den USA zu klagen, wenn dort der Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft wurde, gehen auf den Wecker. Erteilt die Bild-Zeitung den Rat, vor ein US-Gericht zu ziehen, wenn man mit Nachbarn, dem Autohändler oder dem Amt um die Ecke nicht mehr klar kommt?

Der Rahmen der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte ist bei weitem nicht so umfangreich, wie ihn die deutsche Presse - und manchmal auch die Fachpresse - beschreibt.

Wer ohne irgendeinen Bezug zu den Vereinigten Staaten in den USA klagen will, sollte sich das Urteil im Fall Sakwe Balantulo Khulumani et al. v. Barclay National Bank Ltd., Az. 05-2141, vom 12. Oktober 2007 zu Gemüte führen. Von Daimler über Isuzu bis zu Nestle wurde die Haute Volée der internationalen Wirtschaft wegen der südafrikanischen Apartheit vor ein US-Gericht gezogen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks zeigt auf 147 Seiten die Grenzen der Gerichtsbarkeit nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act auf. Höchst interessant, und sicherlich informativer als einige Nächte mit Boston Legal.

Und überhaupt: Bevor man dem amerikanischen Anwalt seine Lebensgeschichte sowie die Säumnisse der unbedingt zu verklagenden Bundesrepublik, der Hersteller und Lieferanten oder des Wirts nebenan in Romanform vorlegt, sollte man abklären, ob er nicht vielleicht schon die Gegenseite vertritt.

Am besten durch Voranfrage über den Anwalt um die Ecke. Der kann dann auch die erhofften Klagen mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung der Bundesrepublik aussortieren und hat bestimmt einen vernünftigen Vorschlag für den Streit mit dem eBay-Händler im Dorf nebenan.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.