CK • Washington. Die Anfragen aus Europa, in den USA zu klagen, wenn dort der Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft wurde, gehen auf den Wecker. Erteilt die Bild-Zeitung den Rat, vor ein US-Gericht zu ziehen, wenn man mit Nachbarn, dem Autohändler oder dem Amt um die Ecke nicht mehr klar kommt?
Der Rahmen der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte ist bei weitem nicht so umfangreich, wie ihn die deutsche Presse - und manchmal auch die Fachpresse - beschreibt.
Wer ohne irgendeinen Bezug zu den Vereinigten Staaten in den USA klagen will, sollte sich das Urteil im Fall
Sakwe Balantulo Khulumani et al. v. Barclay National Bank Ltd., Az. 05-2141, vom 12. Oktober 2007 zu Gemüte führen. Von Daimler über Isuzu bis zu Nestle wurde die Haute Volée der internationalen Wirtschaft wegen der südafrikanischen Apartheit vor ein US-Gericht gezogen.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks zeigt auf 147 Seiten die Grenzen der Gerichtsbarkeit nach dem
Alien Tort Claims Act sowie dem
Torture Victim Protection Act auf. Höchst interessant, und sicherlich informativer als einige Nächte mit Boston Legal.
Und überhaupt: Bevor man dem amerikanischen Anwalt seine Lebensgeschichte sowie die Säumnisse der unbedingt zu verklagenden Bundesrepublik, der Hersteller und Lieferanten oder des Wirts nebenan in Romanform vorlegt, sollte man abklären, ob er nicht vielleicht schon die Gegenseite vertritt.
Am besten durch Voranfrage über den Anwalt um die Ecke. Der kann dann auch die erhofften Klagen mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung der Bundesrepublik aussortieren und hat bestimmt einen vernünftigen Vorschlag für den Streit mit dem eBay-Händler im Dorf nebenan.
Rechtsanwalt Klage USA Gerichtsbarkeit Zustaendigkeit