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Mittwoch, den 14. Nov. 2007

Urteil nach dem Tode?  

MN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Ehefrau eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Fahrers die Lebensversicherungssumme zusteht. Hintergrund des Rechtsstreit war die Tatsache, dass sich der Fahrer zur Zeit des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol, Driving Under Influence, befand.

Im Jahre 2000 schloss er über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung mit einem Versicherungsbetrag von 500.000 USD ab und entrichtete die vertragsgemäßen Versicherungsprämien. Der Versicherungsvertrag enthielt die Klausel, dass ein Benefit nicht gewährt werde, soweit der Versicherungsfall, in diesem Fall der Tod des Versicherungsnehmers, durch ein Verbrechen, Felony, des Versicherten entstanden sei, "resulting from the commission of a felony".

Nun wurde der versicherte Autofahrer aber bereits in der Vergangenheit zwei Mal wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, DUI, verurteilt. Der dritte Fall der Trunkenheit am Steuer gilt nach dem Recht des Bundesstaates Illinois, das in Übereinstimmung beider Parteien hier zur Anwendung gelangt, als Verbrechen, 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(b-2).

Die begünstigte Ehefrau argumentierte nun, dass zwar ein dritter Fall einer Trunkenheitsfahrt vorliege, ihr Ehemann aber - als Verstorbener - gerade nicht wegen DUI im dritten Fall verurteilt worden und deshalb kein Verbrechen im Sinne des Versicherungsvertrages gegeben sei.

Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte am 7. November 2007 in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331, die Entscheidung der Vorinstanz im verkürzten spruchreifen Verfahren, Summary Judgment, und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungssumme ab. Eine Verurteilung sei gerade nicht Voraussetzung zum Eingreifen der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages.

So bedürfe selbstverständlich die Bestrafung der dritten Trunkenheitsfahrt als Verbrechen einer vorherigen Verurteilung, vgl. 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(d). Bei der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages müsse aber nach dem Sinn und Zweck etwas anderes gelten. Gerade bei Lebensversicherungen liege es in der Natur der Sache, dass der bei Begehung eines Verbrechens Getötete nicht mehr verurteilt werden könne.

Einem Ausschluss, der eine Verurteilung voraussetze, komme mithin praktisch keine Bedeutung zu. Dementsprechend stelle der Ausschluss im Versicherungsvertrag auch allein auf die Begehung, Commission, des Verbrechens ab. Nach welchen Maßstäben der Beweis der Verbrechensbegehung in Fällen geführt werden soll, bei denen die Tatbegehung nicht so offensichtlich ist und vom Kläger eingeräumt wird wie hier, bleibt indes offen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.