Im Jahre 2000 schloss er über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung mit einem Versicherungsbetrag von 500.000 USD ab und entrichtete die vertragsgemäßen Versicherungsprämien. Der Versicherungsvertrag enthielt die Klausel, dass ein Benefit nicht gewährt werde, soweit der Versicherungsfall, in diesem Fall der Tod des Versicherungsnehmers, durch ein Verbrechen, Felony, des Versicherten entstanden sei, "resulting from the commission of a felony".
Nun wurde der versicherte Autofahrer aber bereits in der Vergangenheit zwei Mal wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, DUI, verurteilt. Der dritte Fall der Trunkenheit am Steuer gilt nach dem Recht des Bundesstaates Illinois, das in Übereinstimmung beider Parteien hier zur Anwendung gelangt, als Verbrechen, 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(b-2).
Die begünstigte Ehefrau argumentierte nun, dass zwar ein dritter Fall einer Trunkenheitsfahrt vorliege, ihr Ehemann aber - als Verstorbener - gerade nicht wegen DUI im dritten Fall verurteilt worden und deshalb kein Verbrechen im Sinne des Versicherungsvertrages gegeben sei.
Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte am 7. November 2007 in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331, die Entscheidung der Vorinstanz im verkürzten spruchreifen Verfahren, Summary Judgment, und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungssumme ab. Eine Verurteilung sei gerade nicht Voraussetzung zum Eingreifen der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages.
So bedürfe selbstverständlich die Bestrafung der dritten Trunkenheitsfahrt als Verbrechen einer vorherigen Verurteilung, vgl. 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(d). Bei der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages müsse aber nach dem Sinn und Zweck etwas anderes gelten. Gerade bei Lebensversicherungen liege es in der Natur der Sache, dass der bei Begehung eines Verbrechens Getötete nicht mehr verurteilt werden könne.
Einem Ausschluss, der eine Verurteilung voraussetze, komme mithin praktisch keine Bedeutung zu. Dementsprechend stelle der Ausschluss im Versicherungsvertrag auch allein auf die Begehung, Commission, des Verbrechens ab. Nach welchen Maßstäben der Beweis der Verbrechensbegehung in Fällen geführt werden soll, bei denen die Tatbegehung nicht so offensichtlich ist und vom Kläger eingeräumt wird wie hier, bleibt indes offen. Versicherungsrecht Strafrecht