Nachdem sich die Beklagte auf die Klage materiell eingelassen hatte, beschloss das Gericht von Amts wegen, sua sponte, die Abweisung wegen fehlender Zuständigkeit über die Person der Beklagten, die im US-Recht als personal Jurisdiction teilweise der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht entspricht.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks hob die Abweisung am 26. April 2007 in Sachen Vax-D Medical Technologies LLC v. Texas Spine Medical Center et al., Az. 06-12821, auf. Dazu bewegte es die rügelose Einlassung ebenso wie die texanische Bestimmung, dass die hier erfolgte Zustellung an einen Manager zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht. Zustaendigkeit dba
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen Joan Berenson et al. v. National Financial Services LLC, Fidelity Brokerage Services LLC, Az. 06-1112, vom 27. April 2007 illustriert die Abgrenzung zwischen beiden Verfahrenswegen im Lichte der Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Dieser besteht auf dem Schiedsweg nach dem Federal Arbitration Act möglichst ohne Einmischung der ordentlichen Gerichte der USA.
Die Entscheidungsbegründung ist besonders lesenswert, weil die Klausel den Schiedsweg für Klagen zwischen den Beteiligten, doch mit Ausnahme von Sammelklagen, vorsieht und die Entscheidung über die Zulassung einer von den Klägern angestrebten Sammelklage noch ausstand. Hier hatte eine Beklagte das Rechtsmittel eingelegt, nachdem die Parteien vor Gericht bereits umfangreich verhandelt hatten. Schiedsrecht Arbitration
Noch voll im Lufthansa-Verknotungstrauma fragt man sich, ob die Afrika-Bootsflüchtlinge nicht mehr Beinfreiheit genießen als Flugpassagiere, und ob eine Mindestbeinfreiheit kein Menschenrecht darstellen sollte. Im allgemeinen scheinen die US-Fluglinien so ein Recht zu verwirklichen.
Dann fällt auf, dass Guantanamo hier viel mehr hingenommen wird als im Rest der Welt, der die Legitimität weiterhin nachdrücklich bestreitet, während sie hier, von Tagesthemen überschattet, kaum der Rede wert scheint.
Dringt die typische, tropische, schwüle Hitze Washingtons auf den Reisenden ein, gleich ob im Schatten oder in der Sonne, fragt er sich, ob man Afrikaner vor der Auswanderungsentscheidung einmal hierhin einladen sollte. Alles hat seine zwei oder mehr Seiten. Kein Wunder, dass China sich Afrika krallt und andere Industriestaaten ihm Transparenz, die sie nicht vorleben, verkaufen müssen.
Zwar arbeiteten die beiden Behörden auch zuvor schon zusammen, das Abkommen kann aber als Versuch verstanden werden, die Zusammenarbeit auf eine breitere Rechtsgrundlage zu stellen und sie gleichzeitig zu vertiefen.
Mit dem Abkommen steigt auch die Gefahr für deutsche Unternehmen und Manager, in den USA Ziel eines Straf- oder Zivilprozesses zu werden, da die SEC in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice Verstöße gegen den Foreign Corrupt Practices Act oder den Sarbanes Oxley Act sehr konsequent verfolgt.
Das muss dieser Tage auch der Siemenskonzern bitter erfahren. Das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Kleinfeld und des Aufsichtsratsvorsitzenden von Pierer wird in Amerika als Reaktion auf die Angst vor der SEC angesehen. Diese hatte wegen der Korruptionsvorwürfe nach Angaben des Konzerns eine formelle Ermittlung gegen Siemens eingeleitet.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.