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Montag, den 30. April 2007

Straftaten gegen Blogger  

.   Mord, Vergewaltigung und andere Straftaten drohen schreibenden Frauen, berichtet die Washington Post am 30. April 2007 unter Bezugnahme auf eine Studie der University of Maryland in College Park, Md. Aufgrund der Drohungen ziehen sich selbst einflussreiche Bloggerinnen vom Medium zurück. Andere halten diese Reaktion für falsch und machen beispielsweise Drohungen in Anmerkungen von Blog-Besuchern zum Thema ihrer Berichte. Da die Polizei nicht einschreiten will oder kann, führt der Trend zur Selbst-Zensur.


Montag, den 30. April 2007

Zuständigkeit und D/B/A  

.   Falsche Werbung sowie Marken- und Patentverletzungen veranlassten die Klägerin zur Klage gegen ein nicht eingetragenes Unternehmen in Texas, das mit einem fiktiven Namen auftrat. Der d/b/a-Name war im Handelsregister eingetragen, vgl. Perz, Doing Business As - Auftreten im Geschäftsverkehr unter anderem Namen, 11 GALJ (3. Sept. 2002).

Nachdem sich die Beklagte auf die Klage materiell eingelassen hatte, beschloss das Gericht von Amts wegen, sua sponte, die Abweisung wegen fehlender Zuständigkeit über die Person der Beklagten, die im US-Recht als personal Jurisdiction teilweise der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht entspricht.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks hob die Abweisung am 26. April 2007 in Sachen Vax-D Medical Technologies LLC v. Texas Spine Medical Center et al., Az. 06-12821, auf. Dazu bewegte es die rügelose Einlassung ebenso wie die texanische Bestimmung, dass die hier erfolgte Zustellung an einen Manager zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht.


Montag, den 30. April 2007

Schiedsweg oder Gericht?  

.   Gerade bei Sammelklagen, Class Actions, wollen sich Kläger nicht damit abfinden, dass eine Schiedsklausel greift, und bestehen auf einem Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Macht der Beklagte die Anwendung der Schiedsvereinbarung geltend und schließt sich ihm das Gericht an, folgt oft unnötig der Umweg über die Revision.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen Joan Berenson et al. v. National Financial Services LLC, Fidelity Brokerage Services LLC, Az. 06-1112, vom 27. April 2007 illustriert die Abgrenzung zwischen beiden Verfahrenswegen im Lichte der Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Dieser besteht auf dem Schiedsweg nach dem Federal Arbitration Act möglichst ohne Einmischung der ordentlichen Gerichte der USA.

Die Entscheidungsbegründung ist besonders lesenswert, weil die Klausel den Schiedsweg für Klagen zwischen den Beteiligten, doch mit Ausnahme von Sammelklagen, vorsieht und die Entscheidung über die Zulassung einer von den Klägern angestrebten Sammelklage noch ausstand. Hier hatte eine Beklagte das Rechtsmittel eingelegt, nachdem die Parteien vor Gericht bereits umfangreich verhandelt hatten.


Sonntag, den 29. April 2007

Heim aus Afrika  

.   Kehrt man von ein paar Tagen Afrika nach Washington zurück, fällt gleich wieder der Nepotismus auf, den man hier weder bei der Weltbank noch in der amerikanischen Politik in den Griff bekommt.

Noch voll im Lufthansa-Verknotungstrauma fragt man sich, ob die Afrika-Bootsflüchtlinge nicht mehr Beinfreiheit genießen als Flugpassagiere, und ob eine Mindestbeinfreiheit kein Menschenrecht darstellen sollte. Im allgemeinen scheinen die US-Fluglinien so ein Recht zu verwirklichen.

Dann fällt auf, dass Guantanamo hier viel mehr hingenommen wird als im Rest der Welt, der die Legitimität weiterhin nachdrücklich bestreitet, während sie hier, von Tagesthemen überschattet, kaum der Rede wert scheint.

Dringt die typische, tropische, schwüle Hitze Washingtons auf den Reisenden ein, gleich ob im Schatten oder in der Sonne, fragt er sich, ob man Afrikaner vor der Auswanderungsentscheidung einmal hierhin einladen sollte. Alles hat seine zwei oder mehr Seiten. Kein Wunder, dass China sich Afrika krallt und andere Industriestaaten ihm Transparenz, die sie nicht vorleben, verkaufen müssen.


Sonntag, den 29. April 2007

SEC und BAFin kooperieren  

LL - Washington.   Am 26. April haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Securities and Exchange Commission in Washington einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, der als Grundlage für zukünftigen Informationsaustausch dienen soll.

Zwar arbeiteten die beiden Behörden auch zuvor schon zusammen, das Abkommen kann aber als Versuch verstanden werden, die Zusammenarbeit auf eine breitere Rechtsgrundlage zu stellen und sie gleichzeitig zu vertiefen.

Mit dem Abkommen steigt auch die Gefahr für deutsche Unternehmen und Manager, in den USA Ziel eines Straf- oder Zivilprozesses zu werden, da die SEC in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice Verstöße gegen den Foreign Corrupt Practices Act oder den Sarbanes Oxley Act sehr konsequent verfolgt.

Das muss dieser Tage auch der Siemenskonzern bitter erfahren. Das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Kleinfeld und des Aufsichtsratsvorsitzenden von Pierer wird in Amerika als Reaktion auf die Angst vor der SEC angesehen. Diese hatte wegen der Korruptionsvorwürfe nach Angaben des Konzerns eine formelle Ermittlung gegen Siemens eingeleitet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.