KW - Washington. Überschreitet ein Polizeibeamter seinen ihm zustehenden Ermessenspielraum bei der Verhaftung einer Person durch exzessive Gewalt, die das Opfer in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt, so findet die auf Polizeibeamte grundsätzlich anwendbare Haftungsprivilegierung keine Anwendung.
Die Klägerin wurde wegen Angriffs auf einen Polizeibeamten festgenommen. Da sich die Klägerin heftig gegen die Festnahme wehrte, wurden ihr Handschellen und Fußfesseln angelegt. Auch während der Überführung wehrte sich die Klägerin lautstark, so dass die Fahrt unterbrochen wurde. Da sie sich auch weiterhin nicht beruhigte und die Polizisten beschimpfte, wurde sie von dem Beklagten, der die Überführung in einem weiteren Auto begleitete, insgesamt zweimal getasert. Das Ausgangsgericht nahm bei seiner Schlüssigkeitsprüfung eine Verletzung der Rechte der Klägerin an.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte in Sachen
Sonja Orem v. Matt Rephann, Individually and in his Official Capacity, Az. 07-1696, dass die exzessive Gewaltanwendung gegen die Klägerin eine Verletzung des
Fourteenth Amendment darstellt. Die grundsätzliche Haftungsprivilegierung ergibt sich daraus, dass Polizeibeamte häufig innerhalb von Sekunden Entscheidungen treffen müssen.
Diese liege dann aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte durch exzessive Gewaltanwendung gegen die dem Opfer aus der Verfassung zustehenden Rechte verstoße und sein Verhalten nicht nachvollziehbar sei. Als Maßstab gelte hierbei das Verhalten eines durchschnittlichen Polizeibeamten in der konkreten Situation. Die Beweislast für die, vorliegend gegebene, exzessive Gewaltanwendung träfe die Klägerin.