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Mittwoch, den 14. Mai 2008

Phishing durch eBay

 
.   Die Klageschrift von craigslist umfasst 26 Seiten, wirft eBay Phishing und andere unlaubte Handlungen vor, beantragt Schadensersatz und Strafschadensersatz und kann hier heruntergeladen werden. Die Klage vom 13. Mai 2008 befindet sich vor dem einzelstaatlichen Gericht in San Francisco, Kalifornien mit dem Aktenzeichen CGC-38-475276. Der erste Termin wurde für den 10. Oktober 2008 anberaumt.



Beim Ministerialjuristen

 
.   Wie ordnet man im Vermerk eigentlich eine Unterhaltung mit einem Ministerialjuristen ein? Kein Termin, kein Verfahren, doch ein aktuelles Thema, ein konkreter Sachverhalt und eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage.

Man tauscht Ansichten aus und stellt Übereinstimmung fest. Oder ein anderes Mal keine. Natürlich unverbindlich. Jedenfalls hat der Gedankenaustausch samt Folgerungen einen gewissen Wert. Einen erheblichen für die Mandanten.

Wie erscheint er also im Aktenvermerk? Heute: Mit dem Hinweis nichtamtlich und einer erklärenden Fußnote. [Aktenvermerk]




Gefährliches Anwaltsmilieu

 
.   Hoffentlich fühlt sich niemand bei diesem Vermerk auf den Schlips getreten: Ein amerikanisches Unternehmen würde als Nichtpartei einem Anwalt aus dem Sammelklagemilieu eine harmlos klingende Anfrage nur anwaltlich beantworten lassen. Eigentlich sollten auch noch die Quota-Litis-Anwälte bedacht werden, damit das Bild aus der Szene stimmt.



Taser: Haftungsprivileg

 
KW - Washington.   Überschreitet ein Polizeibeamter seinen ihm zustehenden Ermessenspielraum bei der Verhaftung einer Person durch exzessive Gewalt, die das Opfer in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt, so findet die auf Polizeibeamte grundsätzlich anwendbare Haftungsprivilegierung keine Anwendung.

Die Klägerin wurde wegen Angriffs auf einen Polizeibeamten festgenommen. Da sich die Klägerin heftig gegen die Festnahme wehrte, wurden ihr Handschellen und Fußfesseln angelegt. Auch während der Überführung wehrte sich die Klägerin lautstark, so dass die Fahrt unterbrochen wurde. Da sie sich auch weiterhin nicht beruhigte und die Polizisten beschimpfte, wurde sie von dem Beklagten, der die Überführung in einem weiteren Auto begleitete, insgesamt zweimal getasert. Das Ausgangsgericht nahm bei seiner Schlüssigkeitsprüfung eine Verletzung der Rechte der Klägerin an.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte in Sachen Sonja Orem v. Matt Rephann, Individually and in his Official Capacity, Az. 07-1696, dass die exzessive Gewaltanwendung gegen die Klägerin eine Verletzung des Fourteenth Amendment darstellt. Die grundsätzliche Haftungsprivilegierung ergibt sich daraus, dass Polizeibeamte häufig innerhalb von Sekunden Entscheidungen treffen müssen.

Diese liege dann aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte durch exzessive Gewaltanwendung gegen die dem Opfer aus der Verfassung zustehenden Rechte verstoße und sein Verhalten nicht nachvollziehbar sei. Als Maßstab gelte hierbei das Verhalten eines durchschnittlichen Polizeibeamten in der konkreten Situation. Die Beweislast für die, vorliegend gegebene, exzessive Gewaltanwendung träfe die Klägerin.



669 beim Mittagessen

 
.   Können Sie nicht der Internet-Polizei Bescheid geben? 669 Bounce Messages über die Mittagspause. EMail angeblich von Ihrer Anschrift. Das können Sie doch nicht hinnehmen!

FBI und Secret Service interessieren sich bei ic3.gov für Netz- und Datenmissbrauch im Finanzbereich und andere Straftaten. Eine Meldung wegen eines Bounce-Angriffs bedeutet eine zusätzliche Kapazitätsvergeudung. Ohnehin produzieren viele unzustellbare Spam-EMails mehr als eine Fehlerantwort.

Vielleicht sollte man alle Barracuda- und sonstigen Spamabwehrer auffordern, jede Spam-Nachricht einfach zu löschen statt zu beantworten. Aber auch das wäre wohl Bandwidth-Verschwendung. Die beste Lösung ist wohl, nur noch Gutes über Spammer und Cracker zu schreiben. Ob sie einen dann in Ruhe lassen?







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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