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Samstag, den 12. Juli 2008

US-Recht deutsch kodifiziert  

.   Mit mehr als 50 Gesetzgebern in Bund und Staaten und 150 Jahren mehr Erfahrung schaffen sich die USA natürlich mehr kodifiziertes Recht als Deutschland. Auf der einen Seite findet man Schönfelder, Sartorius und ein paar Zerquetschte, auf der anderen drei Bücherschränke mit den US-Bundesgesetzen. Wo ein Dürig für ein Land ausreicht, findet man als Gegenstück mehrere volle Regale.

Dennoch schockiert es den US-Anwalt, dass auf eine Frage nach US-Recht in Deutschland kurz auf ein Common Law des Bundes verwiesen wird und sogleich Antworten nach den Restatements of the Law und den Uniform-Modellgesetzen erteilt werden, die der deutsche Jurist säuberlich wie ein deutsches Gesetz analysiert.

Weder Restatements noch Uniform-Modelle sind Gesetze. Die ersten geben - oft empirisch empfundene - Rechtsgedanken wieder, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, und bieten Faktoren und Argumente, die die Gerichte berücksichtigen können. Ihr Einfluss ist nicht unbedingt einmal so stark wie der der Lehre im deutschen Recht. Die zweiten sind Vorschläge, die die Staaten annehmen dürfen. Manche wie der UCC sind weit rezipiert worden - oft mit zahlreichen Änderungen. Andere bleiben ungenutzt - so wie vielfach auch Ansichten der Lehre.

Schock 1 folgt der Gleichstellung solch gut gemeinter Werke mit Gesetzen. Schock 2 ist stärker. Der erste Ansatz für Antworten zum US-Recht ist fast immer die Rechtsprechung. Auch sie entwickelt mehr als 50 Rechtsordnungen in den USA weiter - meist mit größerem Einfluss als die Gesetzgeber. Nichts ist für den Studenten des US-Rechts daher wichtiger als das intensive Lesen von Urteilen. In drei Stunden Vorbereitung für jede Klassenstunde, in der Gesetze oft gar nicht zur Sprache kommen.

Das macht hoffentlich manchem Leser verständlich, warum das German American Law Journal das amerikanische Recht primär anhand von Urteilen erörtert und auf sie zum vertieften Lesen verlinkt. Ohne sie versteht man fast gar nichts vom US-Recht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.