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Mittwoch, den 13. Aug. 2008

Urteile in Neuengland

 
.   Am 12. August 2008 verkündete das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Neuengland diese Entscheidungen:
  1. 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
  2. 06-2481.01A : US v. Beatty
  3. 08-1305.01A : Naser Jewelers, Inc. v. City of Concord
Das erste Urteil betrifft einen strafrechtlichen Sachverhalt aus Puerto Rico. Die Insel liegt im ersten US-Berufungsbezirk. Das dritte behandelt Fragen einstweiligen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer städtischen Bausatzung aus Concord, New Hampshire, die bestimmte Leuchtreklame verbietet.




David und Goliath der US-Gerichte

 
.   Groß oder klein - was bedeutet das bei Gerichtsbezirken? Geographisch bedient der Circuit Court in Washington, DC am wenigsten Fläche und der in San Francisco das größte Territorium.

Im Ninth Circuit liegen auch die meisten Staaten: Alaska, Arizona, Hawaii, Idaho, Kalifornien, Montana, Nevada, Oregon und Washington sowie die Nichtstaaten Guam und Mariana Inseln. Im Sprengel des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit liegt nur die Hauptstadt, die kein Staat ist.

Eine für Richter ungerechte Verteilung? In Washington, DC landen aus den gesamten USA die meisten Fälle mit landesweiter Bedeutung. Daher wird der DC Circuit oft als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnet, und ehemalige Richter dieses Gerichts sind im Supreme Court in Washington überrepräsentiert.

Zudem hat er eine bessere Entscheidungsdatenbank als der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. Dieser Vergleich ignoriert den ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen United States Court of Appeals for the Federal Circuit mit seiner besonderen sachlichen Zuständigkeit und landesweiter Kompetenz.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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