MJW - Washington. Mit der Frage, wie man generische und beschreibenede Marken erkennt, befasst sich das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk in seinem Urteil vom 5. August 2008 in der Sache
E.T. Browne Drug Co. v. Cococare Products, Inc.. Az. 06-4543. Beide Parteien stellen Produkte her, die Kakaobutter beinhalten.
Für die Klägerin ist der Begriff
Palmer's Cocoa Butter Formula, im
Principal Register eingetragen. Darunter vertreibt sie ihre Ware. Außerdem steht für die Klägerin der Begriff
Cocoa Butter Formula im
Supplemental Register. Gegenüber der Beklagten macht sie markenrechtliche Ansprüche geltend, da diese Produkte unter dem Begriff
Cococare Cocoa Butter Formula anbietet.
Ob die Marke generisch ist, prüft das Gericht anhand des
Primary Significance Test und fragt, ob der Begriff für den Konsumenten zuerst mit der Produktart oder mit dem Hersteller verbunden wird. Dabei lässt es sich von einer Umfrage überzeugen, die die Klägerin vorlegt. Danach verstehen Konsumenten den Begriff
Cocoa Butter Formula nicht als Produktart im Bereich Kosmetikartikel.
Das Gericht bejaht aber letztlich die Frage, ob der Begriff beschreibend ist. Ihm fehlt es am erforderlichen
secondary Meaning, mit dem ein ansonsten beschreibender Begriff in den Schutzbereich des Markenrechts fällt. Ein Begriff hat dann
secondary Meaning, wenn er nicht nur eine Eigenschaft des Produkts wiedergibt, sondern beim Verbraucher eine Vorstellung von der Herkunft des Produkts entstehen lässt. Den Beweis hierfür bleibt die Klägerin schuldig.