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Freitag, den 22. Aug. 2008

Freitag, den 22. Aug. 2008

Freitag, den 22. Aug. 2008

Kein Markenschutz für Kakaobutter  

MJW - Washington.   Mit der Frage, wie man generische und beschreibenede Marken erkennt, befasst sich das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk in seinem Urteil vom 5. August 2008 in der Sache E.T. Browne Drug Co. v. Cococare Products, Inc.. Az. 06-4543. Beide Parteien stellen Produkte her, die Kakaobutter beinhalten.

Für die Klägerin ist der Begriff Palmer's Cocoa Butter Formula, im Principal Register eingetragen. Darunter vertreibt sie ihre Ware. Außerdem steht für die Klägerin der Begriff Cocoa Butter Formula im Supplemental Register. Gegenüber der Beklagten macht sie markenrechtliche Ansprüche geltend, da diese Produkte unter dem Begriff Cococare Cocoa Butter Formula anbietet.

Ob die Marke generisch ist, prüft das Gericht anhand des Primary Significance Test und fragt, ob der Begriff für den Konsumenten zuerst mit der Produktart oder mit dem Hersteller verbunden wird. Dabei lässt es sich von einer Umfrage überzeugen, die die Klägerin vorlegt. Danach verstehen Konsumenten den Begriff Cocoa Butter Formula nicht als Produktart im Bereich Kosmetikartikel.

Das Gericht bejaht aber letztlich die Frage, ob der Begriff beschreibend ist. Ihm fehlt es am erforderlichen secondary Meaning, mit dem ein ansonsten beschreibender Begriff in den Schutzbereich des Markenrechts fällt. Ein Begriff hat dann secondary Meaning, wenn er nicht nur eine Eigenschaft des Produkts wiedergibt, sondern beim Verbraucher eine Vorstellung von der Herkunft des Produkts entstehen lässt. Den Beweis hierfür bleibt die Klägerin schuldig.


Freitag, den 22. Aug. 2008

Freitag, den 22. Aug. 2008

TV-Lektion im Strafrecht  

MJW - Washington.   Amerikanische Anwaltsserien taugen durchaus, um Besonderheiten des amerikanischen Rechtssystems zu studieren. In der Episode Trial of the Century der Serie Boston Legal vertreten die von William Shatner und James Spader gespielten Anwälte Denny Crane und Alan Shore zwei Brüder, die wegen Mordes angeklagt sind. Um der Verurteilung zu entgehen, schicken sie die Angeklagten in den Zeugenstand, dort belasten sie sich gegenseitig. Die Jury kann nicht entscheiden, wer den Mord begangen hat, und spricht beide frei. In der Schlussszene gratulieren sich Crane und Shore zu ihrem Erfolg, der zustande kam, obwohl sie ihre Mandanten zum Meineid angestiftet haben.

Der deutsche Strafrechtler wundert sich. Wie kann ein Angeklagter überhaupt Meineid begehen? Und muss lernen: im amerikanischen Strafprozess gelten andere Regeln.

Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist im fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung verankert. Wenn sich der Angeklagte aber im Kreuzverhör vernehmen lässt, unterliegt er denselben Regeln wie ein gewöhnlicher Zeuge. Die Figur der Einlassung des deutschen Strafprozessrechts, die streng genommen auch kein Beweismittel ist, existiert nicht. Der Angeklagte kann sich, wenn er sich einmal ins Kreuzverhör begeben hat, nicht mehr auf den fünften Zusatzartikel berufen, soweit es das Beweisthema betrifft. Also unterliegt er, wie jeder Zeuge, der Wahrheitspflicht. Hält er sich nicht daran, begeht er einen Meineid, Perjury. Das Strafrecht des Bundes droht ihm in 18 USC §1621 eine Geldstrafe oder eine Haft von bis zu fünf Jahren an.


Freitag, den 22. Aug. 2008

Freitag, den 22. Aug. 2008

Urteile im 3. Bezirk der USA  

.   Das Bundesberufungsgericht für Pennsylvania, Ohio, und New Jersey entschied heute u.a. gegen Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten und aus religiösen Gründen dem Staat über ihre Fortschritte nicht berichten wollen:
  1. Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
  2. Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
  3. Az.: 05-5017, Whitfield v. Radian Guaranty Inc: PDF-Datei



Urteile in Neuengland mit EMail  

.   Am 21. August 2008 verkündete das Bundesberufungsgericht für Teile Neuenglands und Puerto Rico, der United States Court of Appeals for the First Circuit die folgenden Entscheidungen, von denen die letzte die Auswirkungen einer Kündigung mit behaupteteter verleumderischer Wirkung aufgrund einer EMailnachricht an die gesamte Belegschaft betrifft:
  1. 07-1968.01A: Lordes v. Mukasey
  2. 07-1198.01A: Gonzalez-Rucci v. US Immigration & Naturalization Service
  3. 07-1215.01A: US v. Brandao
  4. 07-1215.01A: US v. MonteirO
  5. 07-1293.01A: US v. Lipscomb
  6. 07-1512.01A: US v. Pimentel
  7. 07-1709.01A: ING Insurance SA v. Pagan-Sanchez
  8. 07-1834.01A: US v. McKenzie
  9. 07-2159.01A: Noonan v. Staples, Inc.


Freitag, den 22. Aug. 2008






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.