- 07-5127-1134687.pdf Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting
Für die Klägerin ist der Begriff Palmer's Cocoa Butter Formula, im Principal Register eingetragen. Darunter vertreibt sie ihre Ware. Außerdem steht für die Klägerin der Begriff Cocoa Butter Formula im Supplemental Register. Gegenüber der Beklagten macht sie markenrechtliche Ansprüche geltend, da diese Produkte unter dem Begriff Cococare Cocoa Butter Formula anbietet.
Ob die Marke generisch ist, prüft das Gericht anhand des Primary Significance Test und fragt, ob der Begriff für den Konsumenten zuerst mit der Produktart oder mit dem Hersteller verbunden wird. Dabei lässt es sich von einer Umfrage überzeugen, die die Klägerin vorlegt. Danach verstehen Konsumenten den Begriff Cocoa Butter Formula nicht als Produktart im Bereich Kosmetikartikel.
Das Gericht bejaht aber letztlich die Frage, ob der Begriff beschreibend ist. Ihm fehlt es am erforderlichen secondary Meaning, mit dem ein ansonsten beschreibender Begriff in den Schutzbereich des Markenrechts fällt. Ein Begriff hat dann secondary Meaning, wenn er nicht nur eine Eigenschaft des Produkts wiedergibt, sondern beim Verbraucher eine Vorstellung von der Herkunft des Produkts entstehen lässt. Den Beweis hierfür bleibt die Klägerin schuldig.
Der deutsche Strafrechtler wundert sich. Wie kann ein Angeklagter überhaupt Meineid begehen? Und muss lernen: im amerikanischen Strafprozess gelten andere Regeln.
Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist im fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung verankert. Wenn sich der Angeklagte aber im Kreuzverhör vernehmen lässt, unterliegt er denselben Regeln wie ein gewöhnlicher Zeuge. Die Figur der Einlassung des deutschen Strafprozessrechts, die streng genommen auch kein Beweismittel ist, existiert nicht. Der Angeklagte kann sich, wenn er sich einmal ins Kreuzverhör begeben hat, nicht mehr auf den fünften Zusatzartikel berufen, soweit es das Beweisthema betrifft. Also unterliegt er, wie jeder Zeuge, der Wahrheitspflicht. Hält er sich nicht daran, begeht er einen Meineid, Perjury. Das Strafrecht des Bundes droht ihm in 18 USC §1621 eine Geldstrafe oder eine Haft von bis zu fünf Jahren an.
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 05-5017, Whitfield v. Radian Guaranty Inc: PDF-Datei
- 07-1968.01A: Lordes v. Mukasey
- 07-1198.01A: Gonzalez-Rucci v. US Immigration & Naturalization Service
- 07-1215.01A: US v. Brandao
- 07-1215.01A: US v. MonteirO
- 07-1293.01A: US v. Lipscomb
- 07-1512.01A: US v. Pimentel
- 07-1709.01A: ING Insurance SA v. Pagan-Sanchez
- 07-1834.01A: US v. McKenzie
- 07-2159.01A: Noonan v. Staples, Inc.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.