Auch wenn eine Jurisdiction, Zuständigkeit, bejaht werden kann, dürfen Klagen in den USA dennoch an ausländische Gerichte verwiesen werden, wenn bestimmte Faktoren gegeben sind, die eine Verweisung rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht nur im Ausland geschehen ist, sondern auch von der ausländischen Polizei aufgenommen wurde und alle Zeugen im Ausland leben. Im betreffenden Land muss die Klagemöglichkeit sichergestellt sein.
Hier empfindet die Klägerin wegen ihrer laufenden ärztlichen Behandlung einen Prozess in Südafrika als unzumutbar. Daher klagt sie in den USA. Das Gericht weist die Klage unter Hinweis auf den generell gegebenen Zugang zu einem südafrikanischen Gericht und das größere Interesse Südafrikas an dem Rechtsstreit ab.