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Donnerstag, den 13. Nov. 2008

Versicherer doppelt gebeutelt  

.   Zwei Mal vom Apfel beißen gilt in den USA als sprichwörtlich unlauter. Gegen einen Versicherer ging ein Kläger zwei Mal gerichtlich aus dem gleichen Lebenssachverhalt vor - und landete dennoch beide Male im Klägerparadies.

Am 10. November 2008 entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks gegen die beklagte Versicherung, die die Deckung eines Staubschadens im ersten Verfahren bestritten hatte. Mit dem Antrag auf ein Feststellungsurteil gewann der Kläger im ersten Prozess.

Die Versicherung zahlte für den Schaden, doch acht Monate später verklagte sie der Kläger erneut, dieses Mal wegen einer behaupteten verbraucherunfreundlichen oder gar böswilligen Haftungsverweigerung im ersten Verfahren. Das angerufene Bundesgericht der ersten Instanz wies die Klage ab, weil es eine Rechtskrafterstreckung des ersten Prozesses auf den zweiten bejahte.

In Sachen Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, nahm der United States Court of Appeals for the First Circuit in Boston die Tamisage im Rahmen einer Safari durch Gesetz, Rechtsprechung und die Empfehlungen der von sachverständigen Juristen herausgegebenen Restatements zur Ermittlung anwendbarer Grundsätze der Rechtskraftwirkung vor.

Seine Ausführungen sind von grundlegender Bedeutung auch für andere Sachverhalte und Ansprüche, insbesondere wenn eine Klage im einzelstaatlichen Gericht, die zweite im Bundesgericht beurteilt wird und die Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Normen herrühren. Dabei ist nicht nur seine Argumentationsführung, die in anderen Bundesberufungsbezirken nicht verbindlich ist, nützlich, sondern vor allem auch die umfangreiche Zusammenstellung von Quellen.

Das Ergebnis seiner Prüfungen resultiert in der Rückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht. Dort wird festzustellen sein, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Die Haftungsverweigerung muss nicht unbedingt haftungsauslösend wirken und zum gesetzlich erlaubten dreifachen Schadensersatz führen.

Die Entscheidungsbegründung ist faszinierend, die Materie bedeutsam, das Urteil überzeugend, doch die Ausformulierung nicht laiengeeignet. Auch der amerikanische Leser kommt bei Essentialien wie preclusion, res judicata und Restatement of the Law, doch erst recht der Tamisage ins Stolpern und verliert sich auf der Safari bei allen Assevarations des eloquenten Richters Selya im dichten Normendschungel. [US-Recht, Versicherung, Haftungsverweigerung, Rechtskraft]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.