Höchstbetrag = Garantiebetrag?
LF - Washington. Das Verhältnis von Rahmenverträgen zu Einzelaufträgen beschäftigt auch das US-Recht. Über die Auslegung eines Rahmenvertrags zwischen Dienstleistern im IT-Geschäft entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der Vereinigten Staaten in der Sache Business Systems Engineering, Inc. v. International Business Machines Corp., Az. 08-1081.
Wenn in einem Rahmenvertrag bestimmte Leistungen nur unter Abruf vereinbart werden, kann die Höchstsumme der vereinbarten Entlohnung nicht als Garantiebetrag verstanden werden. Vielmehr erfolgt die Entlohnung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach Maßgabe der Einzelaufträge.
Das Gericht entschied daher am 10. November 2008, dass die Klägerin keine Zahlung für Leistungen verlangen kann, die entweder nicht abgefragt wurden, oder von ihr nicht erbracht werden konnten.
Wenn in einem Rahmenvertrag bestimmte Leistungen nur unter Abruf vereinbart werden, kann die Höchstsumme der vereinbarten Entlohnung nicht als Garantiebetrag verstanden werden. Vielmehr erfolgt die Entlohnung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach Maßgabe der Einzelaufträge.
Das Gericht entschied daher am 10. November 2008, dass die Klägerin keine Zahlung für Leistungen verlangen kann, die entweder nicht abgefragt wurden, oder von ihr nicht erbracht werden konnten.