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Sonntag, den 15. März 2009

Ausländer: US-Gericht unzuständig  

.   Die örtliche Zuständigkeit als personal Jurisdiction in Maryland festzustellen, dürfte bei einem Kläger aus Bulgarien und einer Beklagten aus Liberia mit Hauptverwaltung in Florida schwer gewesen sein.

Jedenfalls fiel dem Gericht, als es die Klage als materiell unschlüssig abwies, nicht auf, dass ihm die sachliche Zuständigkeit fehlte. Diesen Fehler entdeckt erst das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks in Sachen Rosen Slavchev v. Royal Caribbean Cruises, Ltd., Az. 07-2036, am 11. März 2009.

Wenn ein Streitfall wie hier einer Frage des Bundesrechts ermangelt, kann sich die Subject Matter Jurisdiction nur aus der Diversity ergeben. Diversity muss vollständig sein, bestimmt das Gericht, d.h. beide Parteien dürfen nicht aus demselben Staat stammen, und die Beklagte stammt wie der Kläger aus dem Ausland, auch wenn die Beklagte noch einen zuständigkeits­relevanten US-Sitz innehat.

Die Urteilsbegründung empfiehlt sich auch Deutschen, die in den USA ihre Nachbarn, Kollegen, Ärzte, Lieferanten oder Stadtverwaltung verklagen wollen. Sie ergänzt recht nützlich die beliebte Lektüre der rechtlichen Fachberichte in Bild- und gelben Blättern, die zur Verzweiflung amerikanischer Anwälte so manchen Deutschen zu Klagebegehren in den USA animieren.

Die wichtigste Ausnahme betrifft Streitfälle zwischen Deutschen über einen Domainnamen der Genus .com, .org. und .net, für die eine amerikanische in rem-Zuständigkeit besteht und die Herkunft der Parteien belanglos ist. [US-Recht,US-Gericht,US-Zuständigkeit]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.