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Freitag, den 10. April 2009

Teilerfolg für Premier Lazarenko

 
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entschied heute:
  1. USA V. LAZARENKO
  2. ANDRZEJEWSKI V. FAA
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig. Das Lazarenko-Urteil stellt einen Teilerfolg des diskreditierten Premiers der Ukraine in seinem amerikanischen Strafverfahren dar.



Vormund im Prozess

 
.   Eine Architektin verklagt andere Architekten und eine Botschaft wegen urheberrechtlicher und diskriminierender Ansprüche.

Im Prozess mischt sie sich mit eigenen Schriftsätzen in das Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung ein und verhält sich rundum irrational, bis sich allen anderen Beteiligten die Frage stellt, ob sie dem Schutz der Vormundschaft unterstellt werden sollte.

Die dramatische Entwicklung und die rechtlichen Schutzvorkehrungen für die Klägerin erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 10. April 2009 in Sachen Elena Sturdza v. United Arab Emirates, et al., Az. 00-7279.



Urteile von Nord bis Süd

 




Aktienverlust unschlüssig

 
.   Die erste bedeutende Hürde im US-Prozess ist die Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure oder vergleichbaren Regeln im einzelstaatlichen Recht.

In Sachen Billy Lormand v. US Unwired et al., Az. 07-3-1-6, zeigt das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 9. April 2009 den anwendbaren Prüfungsmaßstab in dieser Phase des US-Prozesses anhand der Behauptung schadensersatzfähiger Erklärungen einer börsennotierten Gesellschaft.

Die Aktionäre sehen sich nach SEC-Regeln getäuscht und durch einen Kursverlust geschädigt. Das Unternehmen glaubt sich durch Safe Harbor-Bestimmungen geschützt und bestreitet die Kausalität. Das Gericht sieht die Handlungen als schlüssig dargelegt an und stimmt in der Frage der Kausalität dem Unternehmen zu, sodass nur ein Teil des Prozesses fortgesetzt wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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