Im Prozess mischt sie sich mit eigenen Schriftsätzen in das Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung ein und verhält sich rundum irrational, bis sich allen anderen Beteiligten die Frage stellt, ob sie dem Schutz der Vormundschaft unterstellt werden sollte.
Die dramatische Entwicklung und die rechtlichen Schutzvorkehrungen für die Klägerin erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 10. April 2009 in Sachen Elena Sturdza v. United Arab Emirates, et al., Az. 00-7279.
- Vincent Tebit v. Michael B. Mukasey
- Mark Boyko v. Elizabeth Robinson
- United States v. Jeffrey Cobb
- United States v. Noe Hernandez-Romero
- United States v. Melvin Taylor
- Girish Sahu v. Michael Astrue
- United States v. William Scurry
- United States v. Sandro Diaz-Torres
- United States v. Tracy Lennex
- United States v. Hubert Ruff
- Charles Swarzentruber v. C. Holinka
- United States v. Martin Barrera
- United States v. Lorenzo Viezcas-Soto
- United States v. John Blue
In Sachen Billy Lormand v. US Unwired et al., Az. 07-3-1-6, zeigt das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 9. April 2009 den anwendbaren Prüfungsmaßstab in dieser Phase des US-Prozesses anhand der Behauptung schadensersatzfähiger Erklärungen einer börsennotierten Gesellschaft.
Die Aktionäre sehen sich nach SEC-Regeln getäuscht und durch einen Kursverlust geschädigt. Das Unternehmen glaubt sich durch Safe Harbor-Bestimmungen geschützt und bestreitet die Kausalität. Das Gericht sieht die Handlungen als schlüssig dargelegt an und stimmt in der Frage der Kausalität dem Unternehmen zu, sodass nur ein Teil des Prozesses fortgesetzt wird.
Der reißerische Titel der Post, Extremist Web Sites Are Using American Hosts, kann jedoch zu Forderungen nach Kontrollen des Internetverkehrs führen, was der eher verfassungsgutsverfechtenden Linie der führenden Zeitung in der US-Hauptstadt zuwider liefe.
Die Frage, ob eine jedwede Verwendung im Verkehr ausreicht oder die Benutzung bestimmte Anknüpfungsmerkmale erfüllen muss, erörtert das Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der US-Hauptstadt Washington, DC am 30. März 2009 in Sachen Aycock Engineering, Inc. v. Airflite, Inc., Az. 08-1154. Dem Inhaber wurde die Eintragung wegen Nichtbenutzung gestrichen, weil er sie nicht im Verkehr mit denen in der Dienstleistungsbeschreibung bezeichneten Teilnehmern am Handelsverkehr benutzte.
Er verwandte das Service Mark lediglich im Vekehr mit einer am erbrachten Dienst beteiligten Gruppe. Diese Verwendung stellte im Gesamtkonzept der eingetragenen Dienstleistungen nur eine vorbereitende Nutzung dar, die keine Eintragung stützen kann.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.