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Freitag, den 10. April 2009

Teilerfolg für Premier Lazarenko  

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entschied heute:
  1. USA V. LAZARENKO
  2. ANDRZEJEWSKI V. FAA
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig. Das Lazarenko-Urteil stellt einen Teilerfolg des diskreditierten Premiers der Ukraine in seinem amerikanischen Strafverfahren dar.


Freitag, den 10. April 2009

Vormund im Prozess  

.   Eine Architektin verklagt andere Architekten und eine Botschaft wegen urheberrechtlicher und diskriminierender Ansprüche.

Im Prozess mischt sie sich mit eigenen Schriftsätzen in das Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung ein und verhält sich rundum irrational, bis sich allen anderen Beteiligten die Frage stellt, ob sie dem Schutz der Vormundschaft unterstellt werden sollte.

Die dramatische Entwicklung und die rechtlichen Schutzvorkehrungen für die Klägerin erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 10. April 2009 in Sachen Elena Sturdza v. United Arab Emirates, et al., Az. 00-7279.


Freitag, den 10. April 2009

Freitag, den 10. April 2009

Freitag, den 10. April 2009

Aktienverlust unschlüssig  

.   Die erste bedeutende Hürde im US-Prozess ist die Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure oder vergleichbaren Regeln im einzelstaatlichen Recht.

In Sachen Billy Lormand v. US Unwired et al., Az. 07-3-1-6, zeigt das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 9. April 2009 den anwendbaren Prüfungsmaßstab in dieser Phase des US-Prozesses anhand der Behauptung schadensersatzfähiger Erklärungen einer börsennotierten Gesellschaft.

Die Aktionäre sehen sich nach SEC-Regeln getäuscht und durch einen Kursverlust geschädigt. Das Unternehmen glaubt sich durch Safe Harbor-Bestimmungen geschützt und bestreitet die Kausalität. Das Gericht sieht die Handlungen als schlüssig dargelegt an und stimmt in der Frage der Kausalität dem Unternehmen zu, sodass nur ein Teil des Prozesses fortgesetzt wird.


Freitag, den 10. April 2009

Kehrseite der Anonymität  

.   Das Verfassungsgut der Anonymität als Schutz vor der Tyrannei birgt Gefahren, auf die die Washington Post heute aufmerksam macht, doch auch dem Staat Vorteile bringt: Die Überwachung von Terrorgruppen, die amerikanische Server und ISPs verwenden, wird den US-Behörden erleichtert.

Der reißerische Titel der Post, Extremist Web Sites Are Using American Hosts, kann jedoch zu Forderungen nach Kontrollen des Internetverkehrs führen, was der eher verfassungsguts­verfechtenden Linie der führenden Zeitung in der US-Hauptstadt zuwider liefe.


Freitag, den 10. April 2009

Verwendung der Marke in den USA  

.   Die bundesrechtlich eingetragene Marke muss im Verkehr benutzt werden. Bedeutet das auf irgend eine Weise im Handelsverkehr? Örtlich ist die Lage klar: Die Verwendung der US-Marke muss über die Grenzen eines Einzelstaats oder die internationalen Grenzen der USA hinausgehen.

Die Frage, ob eine jedwede Verwendung im Verkehr ausreicht oder die Benutzung bestimmte Anknüpfungsmerkmale erfüllen muss, erörtert das Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der US-Hauptstadt Washington, DC am 30. März 2009 in Sachen Aycock Engineering, Inc. v. Airflite, Inc., Az. 08-1154. Dem Inhaber wurde die Eintragung wegen Nichtbenutzung gestrichen, weil er sie nicht im Verkehr mit denen in der Dienstleistungsbeschreibung bezeichneten Teilnehmern am Handelsverkehr benutzte.

Er verwandte das Service Mark lediglich im Vekehr mit einer am erbrachten Dienst beteiligten Gruppe. Diese Verwendung stellte im Gesamtkonzept der eingetragenen Dienstleistungen nur eine vorbereitende Nutzung dar, die keine Eintragung stützen kann. [US-Recht, Trademark, Lanham Act, Verwendung, Verkehr]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.