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Dienstag, den 02. Juni 2009

Sotomayor und deutsche Parteien

 
.   Wenn einer von neun Richtern ersetzt wird, fragt sich auch, wie die Kandidatin das internationale Recht sieht und deutsche Parteien behandelt. In Sachen Transatlantic Schiffahrtskontor GmbH v. Shanghai Foreign Trade Corporation, 293 F.3d 384 (2nd. Cir. 2000), beurteilte Sonia Sotomayor mit ihren beiden Kollegen am Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks zugunsten der deutsche Partei die Immunität der chinesischen Partei. Für die schriftliche Begründung zeichnete ihr Kollege Calabresi verantwortlich. In derselben Rolle wirkte sie am Fall zur Vollstreckung eines englischen Urteils, Kensington International Ltd. v. Republic of Congo, Az. 461 F.3d 238 (2nd. Cir. 2006), mit, der lediglich das Argument vorhandener Erfahrung mit Fragen internationalen Rechts stützt.

Im Fall Raymonde Abrams et al. v. Société Nationale des Chemins de Fer Français, 389 F.3d 61 (2nd Cir. 2004), zeigte das Panel in einer gemeinsamen Begründung, per curiam, dass Emotionen zum ungerechten Ergebnis führen können, doch Richter Gesetz, Präzedenzfälle und internationales Recht beachten müssen.

Emotion und Moral hätten im Fall des Zusammenwirkens der französischen Eisenbahn­gesellschaft mit Nazi-Schergen den Zugang zur amerikanischen Gerichtsbarkeit aufgedrängt, doch die rechtsstaatliche Orientierung der Richter verschloss diesen Weg.

Deutliche Rückschlüsse auf Sotomayor als zukünftige Justice am Supreme Court in Washington, DC ermöglichen diese drei Entscheidungen aus dem Umfeld des Foreign Sovereign Immunities Act kaum, zumal sie nicht alleinverantwortlich wirkte oder eine Führungsrolle angenommen werden kann. Die Begründungen entschärfen jedoch die Argumente der Obama-Kritiker, er schlage eine von Emotionen geleitete Kandidatin vor.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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