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Donnerstag, den 04. Juni 2009

Falsche Konzernbeklagte: Abweisung  

.   Konzerne in Japan wie Deutschland sind oft mit anderen Gesellschaften in den USA aktiv als den deutschen oder japanischen. Manche amerikanischen Kläger glauben einfach, die ausländischen Unternehmen verklagen zu müssen - und greifen sich gelegentlich die falsche verbundene Gesellschaft heraus.

Der Verteidigungsaufwand kann dann enorm, doch letztlich lohnenswert sein. Die falsche Beklagte wird aus dem Verfahren entlassen, und für eine neue Klage gegen ein passendes Konzern­unternehmen kann es zu spät sein. Dabei greifen Verjährungs­fristen ebenso wie die Verwirkung oder Klägererklärungen, die ein Estoppel- oder venire contra factum proprium-Argument ermöglichen.

So geschah es auch am 2. Juni 2009 in Sachen Colleen Miller v. Toyota Motor Corporation et al., Az. 08-1613, vor dem United States District Court for the District of Columbia. Dort wird die Rechtsprechung der Staaten Ohio und Florida sowie des District of Columbia ausführlich in der Urteilsbegründung gewürdigt, die auch in Staaten wie New York zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Die falsche Beklagte darf dabei kein Alter Ego der potenziell richtigen Partei darstellen. Die entscheidenden Faktoren sind schon bei der gesellschaftsrechtlichen Konzern­strukturplanung zu beachten, doch auch beim Internetauftritt, der Zuweisung von Personal, der Trennung von Anteilsstrukturen und dem Auftreten in fremden Märkten.

Da in jedem US-Staat anderes Recht gilt, auch in Verfahren vor den Bundesgerichten, ist die Planung nicht einfach. Doch gibt es Merkmale, die in vielen Staaten bedeutsam sind, und in allen Verfahren gelten die einheitlichen Zuständigkeitsschranken der US-Bundesverfassung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.