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JB - Washington. Heute traf das Oktoberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. Es enthält einen erhellenden wie auch praxisrelevanten Aufsatz von Olaf Sosnitza, RIW 2009, 685, zu den Neuerungen im amerikanischen Bundesmarkenrecht durch den Trademark Dilution Revision Act aus dem Jahre 2005, zu dessen Entstehungsgeschichte sowie einen Überblick über die Praxis des Markenschutzes seit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Der Autor führt zunächst in die Rechtslage vor 1996 ein, nach der der Lanham Act von 1947 keinen Schutz des guten Rufs einer Marke durch Verwässerung,Dilution, vorsah. Auch gewährten nur wenige Bundesstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Markenrecht einen derartigen Schutz vor Verwässerung. Unterschieden werden im amerikanischen Markenrecht dabei drei Formen der Dilution: Dilution of Uniqueness, Dilution by Blurring und Dilution by Tarnishment.
1995 versuchte der Gesetzgeber im Federal Trademark Dilution Act den Begriff der Dilution zu definieren und auf Bundesebene zu regeln, was aber aufgrund mehrdeutiger Formulierungen und an dem Widerstand der Rechtsprechung scheiterte.
Wegen der daraus allenthalben enstandenen Unzufriedenheit unternahm der Bundesgesetzgeber 2005 mit dem Trademark Dilution Revision Act einen erneuten Anlauf und definierte darin die verschiedenen Arten der Dilution nun exakter und räumte bestehende Unklarheiten aus.
Nach einer Übersicht über die aktuelle Diskussion in der Literatur und Rechtsprechung zum TDRA kommt Sosnitza zu dem ernüchternden Ergebns, dass trotz des geänderten Gesetzes allem Anschein nach die Dilution neben der Confusion in der weiten Anwendung durch die amerikanischen Gerichte noch immer keine eigenständige Rolle spielt, sondern bisher lediglich bei ganz berühmten Marken angewendet wurde.
Der Beitrag schließt mit einem rechtsvergleichenden Fazit zur Rechtslage in Deutschland und Europa.
Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Vertragsnebenpflicht im Techno-Asset Purchase: Sonoran Scanners, Inc. v. PerkinElmer, Inc., 1st Cir., 29. Okt. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Irre bedroht Richterin, US v. Barbara Bush, 4th Cir. 29. Okt. 2009, pacer.ca4.uscourts.gov
IPO-Sammelklage gg Deutsche ua bestätigt In Re: Constar International Inc. Securities Litigation, 3rd Cir, 29 Okt 2009, www.ca3.uscourts.gov
Generisches Abführmittel, Markenrecht: Schering-Plough Health v. Schwarz Pharma, 7th Cir., 29. Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Branham v. Micro Computer Analysts, Klage wg Hinweises an Polizei, 6th Cir 29. Okt 2009, www.ca6.uscourts.gov
CK - Washington. 41 Amerikaner können bei der Frage nach ihrem Befinden auf den Bundesanzeiger verweisen. Dort steht, wie es ihnen geht. Sie haben Diabetes. Der Bund fragt die Öffentlichkeit, ob ihnen die Fahrerlaubnis gewährt werden soll.
Ein Führerschein ist kein Recht, sondern ein Privileg, und der Bürger hat einen Anspruch auf Transparenz im staatlichen Handeln.
In diesem Spannungsfeld bewegen sich die fahrfreudigen Bürger und das oberste Bundesamt am 29. Oktober 2009 auf Seite 55890, Heft 208, Band 74 des Federal Register. Die Nachbarn wird's freuen. Sie erfahren auch das Alter sowie gesundheitliche Details, die die behandelnden Ärzten bescheinigten.
CK - Washington. Urteile von den obersten Bundesgerichten der USA am 28. Oktober 2009, nachgedruckt von US-Recht auf Deutsch mobil:
USAnwalt Optionen des ausgeschiedenen Angestellten, mieser Vertrag: Lewitton v. ITA Software, 7th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Pharmawirkung verheimlicht = Börsenrechtsverstoß? Siracusano v. Maatrixx Initiatives, 9th Cir. 28. Okt. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Versicherer darf gg. Klage verteidigen: Westchester Fire v. Northwest Airlines, 9th Cir. 28. Okt. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Lucky v. Ward, Veröffentlichungsungeeignetes Urteil, 5th Cir, 28. Okt.2009, www.ca5.uscourts.gov
Schiedsklausel international: Alexander Razo v. Nordic Empress Shipping Ltd , 3th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Markenrechtsstreit, jap. Recht, Sunstar Inc v. Alberto-Culver Co., 7th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Partnerschaftsbesteuerung, Marriott International Resorts, L.P. v. U.S. , CAFC, 28. Okt. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Indianerverwaltungsverfahrensrecht, Nkihtaqmikon v. Imson, 1st Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Unschlüssigkeit der Klage, Smartix International Corp v. MasterCard International LLC, 2nd Circuit 28. Okt 2009 www.ca2.uscourts.gov
CK - Washington. Auf beiden Seiten des Atlantiks entsteht ein neues Werk zur Verknüpfung von Journalisten, Bloggern und Lesern, von rechtlichen Entwicklungen und sachverständigen Würdigungen: lawi.sh verbindet die Resourcen auf neue Weise.
Der Anbieter von Jurablogs, der treibenden Kraft der deutschsprachigen Rechtsblogwelt, setzt mit lawi.sh ein neues Konzept um, das die Synergieeffekte zwischen Online-Juristen weiter voran treibt.
Schon im gegenwärtigen Frühstadium der Entwicklung wirkt lawi.sh ausgereift, doch ist mit weiteren Funktionen zu rechnen, die das Angebot noch wertvoller werden lassen. Dann wird lawi.sh zur ersten Adresse bei der Suche nach englisch- und deutschsprachigen Primär- und Sekundärquellen des Rechts.
Zur Strafe Huhn: Auf die mit Humor gewürzte Würdigung von Juraprofessor John Turley trefft man beispielsweise im gleichen Atemzug wie auf den Chicagoer Zeitungsbericht und die Bloganmerkung in Above the Law.
CK - Washington. Einer der lesenswertesten Richter der USA verfasst die Urteilsbegründung im Fall Sunstar, Inc. v. Alberto-Culver Company, Az. 07-3288. Er möchte den Streit am liebsten hochkant aus dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks werfen.
Der Prozess betrifft jedoch eine wichtige Frage: Wie ist ausländisches Recht zu würdigen, wenn überhaupt, wenn der dem Streit zugrunde liegende Vertrag des Recht eines Staates der USA anwendbar macht, jedoch ein bestimmter Vertragsbegriff nur aus dem Verständnis des ausländischen Rechts erklärbar ist?
Richter Posners Entscheidung vom 28. Oktober 2009 betrifft das Markenrecht und den japanischen Begriff für einen Exklusivlizenznehmer mit erbpachtähnlichen Rechten, Senyoshiyoken, doch geht die Bedeutung seiner Entscheidung weit über den engen Anwendungsbereich seines Urteils hinaus. Er zeigt den Richter seines Bezirks, dass sie sich selbst im ausländischen Recht schlau machen und ihre Erkenntnisse den Geschworenen vorkauen müssen.
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Versicherungsleistung im Ermessen d. Versicherers: Standard Insurance Company v. John Morrison 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
Sammelklage wg. Steuer auf Gratishandy geht weiter: Jennifer Laster v. At&t Mobility Llc, 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
$170000 Strafe wegen fehlender FDA-Meldungen: TMJ Implants v. US Dept. HHS 10th Cir 27 Okt 2009 www.ca10.uscourts.gov
Feststellungsklage Anerkennung Burschenschaft an Uni, Beta Upsilon Chi Upsilon v Machen 11th Cir 27 Okt 2009 www.ca11.uscourts.gov
Outsourcing, Entlassung und Diskriminierungsklage, Raborn v. Inpatient Management Partners, 5th Cir 27 Okt 2009 www.ca5.uscourts.gov
Klägerbelästigung durch Ausforschung im Discovery-Verfahren: Awuah v. Coverall North America, Inc., 1st Cir 27 Okt 2009 www.ca1.uscourts.gov
CK - Washington. An wem bleibt der versicherte Schaden hängen, wenn ein Versicherer illiquide wird und der Versicherte die D&O-Versicherung aufteilt und teilweise bei einem neuen Versicherer deckt? Der Schadensgrund spielt bei der Entscheidung ebenso eine Rolle wie der Zeitpunkt des Schadenseintritts. In Sachen G-I Holdings, Inc. et al v. Reliance Insurance Company, Az. 07-2510, wirkt neben diesen Faktoren auch der Umstand, dass ein Beklagter im Prozess keine Auffassung vertreten darf, die seiner vorher vertretenen Auffassung widerspricht. Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks an 26. Oktober 2009 erklärt auch die Ausnahmen zur Regel vom judicial Estoppel.
CK - Washington. Wessen Dollar eine Millisekunde das Finanzsystem der USA durchquert, muss in bestimmten Sachen nicht befürchten, deshalb der US-Gerichtsbarkeit zu unterliegen.
Erneut hat das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks bestimmt, dass der dingliche Zuständigkeitsgrund in seinem Bezirk nicht mehr gilt: Aosta Shipping Co., Ltd. v. OSL Steamship Corp., Az. 09-0481, 26. Oktober 2009.
Seine revolutionäre Rechtsprechung verfestigt sich.
CK - Washington. Der Professor bringt sein Studienmaterial zum Copyshop. Studenten leihen es und ziehen sich eine Kopie. Ist der illegale Kopierer der Professor, der Student oder der Laden? Der Laden pflegt das Material und verleiht es. Er stellt die Geräte zur Verfügung. Er haftet den klagenden Verlagen wegen der Urheberrechtsverletzung, entschied am 14. Oktober das unterste Bundesgericht im Ostbezirk von Michigan im Fall Blackwell Publishing, Inc. et al. v. Excel Research Group, LLC et al., Az. 07-12731.
JB - Washington. Auch ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sukzession entstandener Rechtsnachfolger kann an eine zwischen dem Rechtsvorgänger und dessen Vertragspartner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die das Institut des Forum non conveniens - also die ins freie Ermessen gestellte Möglichkeit eines US-Gerichts, über einen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, wenn ein anderes Forum geeigneter oder sachnäher ist - ausschließt, gebunden sein.
Dies entschied am 23. Oktober 2009 das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Fall Aguas Lenders Recovery Group, LLC v. Suez, S.A., et al., Az. 08-1589, und hob damit das entgegengesetzte Urteil des District Court in der ersten Instanz auf. Gleichzeitig verwies der United States Court of Appeals for the Second Circuit den Fall zur Durchführung einer limited Discovery an das Ausgangsgericht zurück, das jetzt prüfen muss, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge von der potentiellen Vorgängergesellschaft, Aguas, auf auf die Beklagte, die Agua Y Saneamientos Argentios, S.A., AYSA, stattgefunden hat. In diesem Fall wäre die Gerichtsstandsvereinbarung auch für AYSA als Nichtunterzeichnerin bindend.
Die Klägerin Aguas Lenders Recovery Group, ALRG, eine Gesellschaft von Gläubigern der mittlerweile insolventen Aguas-Gesellschaft, hatte vor dem District Court für den südlichen Bezirk von New York unter anderem gegen AYSA, die angebliche Rechtsnachfolgerin von Aguas, auf Rückzahlung geleisteter Darlehen für die Finanzierung einer Private Public Partnership mit der Stadt Buenos Aires geklagt und sich dabei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die New York als zuständiges Gericht prorogierte und außerdem die Anwendung der Forum non Conveniens-Doktrin ausschloss.
Im Ausgangsrechtsstreit berief sich AYSA nun darauf, nicht an die Gerichtsstandsklausel gebunden zu sein, da sie diese nicht unterzeichnet habe. Der District Court folgte diesem Argument und wies die Klage unter Berufung auf die Forum non conveniens-Doktrin ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nun am 23. Oktober 2009 auf, da auch im normalen Vertragsrecht die Successorship Doctrine verhindere, dass sich Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen durch missbräuchlich herbeigeführte Rechtsformwechsel entzögen. Nichts anderes könne deshalb jedoch auch für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten, da diese ebenfalls Verträge darstellten.
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Was this murder especially heinous, atrocious or cruel? Feierabendlektüre: Hooks v. Branker, http://bit.ly/r5r4a 23. Okt. 2009 4th Circuit
Nichtunterzeichner an Gerichtsstandsklausel gebunden? Jein: Aguas Lenders Recovery Group LLC v. Suez SA, 23. Okt. 2009 www.ca2.uscourts.gov
Kündigungsgleiches Verhalten, Schadensersatz: Barker v Riverside, County 9th Circuit Court of Appeals http://www.ca9.uscourts.gov 23. Okt. 2009
Partei+Anwalt v Gericht mit Sanktion belegt: Fidelity & Guaranty Life Insurance v Rapid Settlements, 4th Cir 23.10. www.ca4.uscourts.gov
Kläger schärfstens vom Gericht gewarnt: In Re: Hall, 5th Circuit Court of Appeals 23. Okt. 2009 http://www.ca5.uscourts.gov
CK - Washington. Kaum der Rede wert: Darf ein Amt die Aussagen von Zeugen untersuchter Unternehmen auf Videoband aufnehmen, oder muss es sich auf das Wortprotokoll beschränken?
Die Vernehmung von Zeugen durch die Parteien im Rahmen der Deposition im zivilrechtlichen Discovery-Verfahrens des US-Prozesses erfolgt fast immer mit Videoaufnahmen und Wortprotokoll. Die Kosten sind erheblich. Die Rechtslage ist klar.
Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt Washington klärt die Rechtslage auch für das Amtsverfahren des Verbraucherschutz- und Kartellamts der USA, der FTC, im Fall FTC v. Tariff, Az. 08-5205, am 23. Oktober 2009.
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll wissen, was der Staat tut. Das Freedom of Information Act-Gesetz gilt auch für das FBI. Jeder darf die Herausgabe von Informationen verlangen. Das kann für Unternehmen oft nützlich sein.
Bestimmte Dinge darf der Staat jedoch zurückbehalten. Er muss eine Exemption geltend machen und belegen. Am Beleg hatte es im Fall Smith v. Federal Bureau of Investigation, Az. 07-1183, gefehlt.
Das Bundesgericht in der Hauptstadt Washington entschied jedoch am 19. Oktober 2009, dass das FBI nun seine verschlossene Haltung gerechtfertigt hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Gericht ein rechter Bösewicht.
Der FBI-Beamte, den die Aktenforderungen betrafen, hatte hingegen einen berechtigten Anspruch auf Vertraulichkeit der Informationen entwickelt. Das Gericht wies daher in dieser Angelegenheit den Transparenzanspruch des Bürgers ab.
JB - Washington. The Political Economy of Debt Relief and the Role of the G-20: Analysis and Implications for the New Multilateral Framework war das Thema einer Roundtable Discussion der Friedrich Naumann Foundation am 20. Oktober 2009 in Washington, in das der Referent, Prof. Dr. Andreas Freytag, einen erhellenden Einblick vermittelte. Den Vertretern der US-Regierung, Wirtschaft und internationalen Organisationen stellte er sich dann unter der FNF-Moderation von Claus Gramckow zum fruchtbaren Gedankenaustausch.
Trotz zahlreicher Programme zum Schuldenerlass in den letzten zwei Jahrzehnten, fehlt es bei der wirtschaftlichen Weiterentwicklung in der Dritten Welt an greifbaren Ergebnissen und Verbesserungen. Dies liege, so Freytag, unter anderem daran, dass es der Politik bei dem Schuldenerlass für die Entwicklungsländer häufig nur um einen kurzfristigen Imagegewinn im eigenen Land und die Beruhigung des kollektiven Gewissens gehe.
Oft hätten dabei aber arme Steuerzahler aus den reichen Ländern für reiche Leute in den armen Ländern die Zeche bezahlen müssen, ohne jedoch die eigentlichen Ziele eines Schuldenerlasses, wie zum Beispiel die Verringerung der Armut oder den Schuldenabbbau, zu erreichen.
Einen neuen Ansatz erläuterte der Forscher von der Friedrich-Schiller-Universitöt Jena anhand einer von ihm durchgeführten empirischen Untersuchung, nach dem eine Verbesserung der Governance-Strukturen in den betroffenen Ländern und die Öffnung der Märkte zu besseren Ergebnissen bei der Schuldenrduzierung führe als der Schuldenerlass. Außerdem plädierte er für eine Stärkung der internationalen Institutionen bei der Entscheidung über die Gewährung von Schuldenerlass.
CK - Washington. Welche Medien sind heute noch inkassogeeignet? Weder Schuldner noch Gläubiger wissen, ob Mahnungen per EMail, Mobilanruf oder Fax zulässig sind. Der Bundesgesetzgeber hatte sich 1977 Gedanken gemacht und war nur mit Fernsprecher und Brief vertraut.
Die Einzelstaaten sind für das Vertragsrecht zuständig, doch können sie ausnahmsweise im Inkassowesen nur supplementär Klarheit schaffen.
Ein Bundesamt, das Government Accountability Office, macht sich über die unklare Rechtslage Gedanken, die in Technology Puts Debt Collectors on Uncertain Legal Ground vom E-Commerce and Tech Law Blog am 21. Oktober 2009 mit Hintergrundinformationen vorgestellt werden.
Bis der Bundesgesetzgeber in Washington eingreift, bleibt das Inkasso in den USA nach dem Fair Debt Collection Practices Act eine Falle für Schuldner, Gläubiger und selbst die besten Rechtsanwälte.
CK - Washington. Hausdurchsuchung. Kranker Verdächtigter. Polizisten, die ihn zur Einnahme betäubender Schmerzmittel zwingen. Mit vorgehaltenen Pistolen. Im Dusel verrät er sein Versteck.
Er wird verurteilt, doch der Fall Pearson v. Weischedel, Az. 09-8058, stammt aus dem Zivilrecht.
Der Kläger behauptet, seine Rechte seien verletzt, und verlangt $2 Mio. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des zehnten US-Bezirks vom 19. Oktober 2009 ist kurz und kurzweilig, wenn nicht für Strafrechtler, dann für Zivilrechtler.
JB - Washington. Auf die vom New Mexico Supreme Court in einem früheren Fall geschaffene Anspruchsgrundlage, den Malicious Abuse of Process, hat das Bundesberufungsgericht für den zehnten US-Bezirk in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 den Schadensersatzsanspruch der widerklagenden Defiant Technologies gegen die Nanodetex Corporation in dem Fall Nanodetex Corporation v. Defiant Technologies, Az. 08-2123, gestützt und damit die Berufung der Klägerin verworfen.
Nanodetex hatte Defiant in einen mit der Sandia Corporation wegen der Verletzung von Softwarelizenzverträgen bereits anhängigen Prozess hineingezogen und diese ebenfalls auf $225 Mio. Schadensersatz verklagt.
Dies geschah allerdings nur vordergründig mit dem Argument, dass Defiant bestehenden Verträge zwischen Nanodetex und Sandia durch eigene Verträge mit Sandia verletzt habe. Der eigentliche Grund der Klage war es, Defiant zu einer Fusion mit Nanodetex zu nötigen, worauf diese mit einer Widerklage auf Schadensersatz reagierte.
Die Jury der ersten Instanz sprach Defiant einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt $2 Mio. zu, $1 Mio. für das Einreichen einer böswilligen Klage und $1 Mio. als punitive Damages.
Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit bestätigte in seiner Berufungsentscheidung nun den Schadensersatzanspruch und und stützte diesen auf den Anspruch aus Malicious Abuse of Process, der der einzelstaatlichen Rechtsprechung des Staates New Mexico entspringt.
Dieser setzt sich aus den im Common Law einzeln geregelten Schadensersatzansprüchen des abuse of process und dem malicious Prosecution-Anspruch zusammen.Voraussetzungen für diesen Anspruch sind (1) die Einleitung gerichtlicher Schritte mit (2) nicht zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgunge notwendigen Rechtsbehelfen, die (3) in der Absicht eingelegt werden, illegitime Ziele zu verfolgen und (4) zu einem Schaden führen.
CK - Washington. 21 Jahre lang war es unklar, heute ist crystal clear, dass der Kongress mit dem TAMRA-Steueränderungsgesetz von 1988 bestehende Staatsverträge absichtlich verletzte.
Seine Reduzierung des Anechnungsbetrages für ausländische Steuern im AMT-Verfahren genießt daher Vorrang vor anderslautenden Bestimmungen verletzter DBAs, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Sachen William Jamieson v. Commissioner of IRS, Az. 08-1253, am 16. Oktober 2009.
JB - Washington. Michael J. Warning und Clemens Kochinke schildern in ihrem jüngst erschienenen Aufsatz Ansprüche aus Vertragsverletzungen und die voluntary payment doctrine am Beispiel eines Sammelklageantrags eines Versicherungsnehmers gegen einen Versicherungskonzern die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Breach of Contract und dessen möglicher Hemmung nach der sogenannten voluntary Payment Doctrine und geben eine rechtliche Analyse der Entscheidung.
Der Kläger hatte gegen die Erhöhung seiner Versicherungsprämien geklagt. Die Autoren erläutern die Ausführungen des Bundesberufungsgerichts des zweiten US-Bezirks zu den Gesichtspunkten der Vertragsverletzung, der Annahme der Vertragsänderung durch Zahlung der Versicherungsprämien sowie des unlauteren Geschäftsgebarens des Versicherungskonzerns.
Obwohl das Versicherungsrecht in den USA einzelstaatlich geregelt ist, biete diese Entscheidung einen guten Einblick in das US-amerikanische Recht, da auch in anderen Bundesstaaten vergleichbare Ansprüche und Einwendungen existierten. Der Aufsatz ist in der Zeitschrift Versicherungsrecht, Auslandsbeilage, VersR 2009, Heft 4, S. 49, veröffentlicht.
CK - Washington. Eine neue Sonderverordnung des Bush'schen Heimatlandessicherheitsministeriums trennt eine kirchliche Prozession und Seefahrer von einem Feuerwerk an einem Pier in San Diego. Die VO bleibt am 19. Oktober 2009 zwei Standen lang in Kraft.
Entgegen den Bestimmungen des Administrative Procedure Act wird die Verordnung nicht der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, sondern lediglich zur Kenntnisnahme. Im deutschen Recht entspräche die VO eher einem VA.
Welche Gesetze und Erwägungen die Coast Guard im Department of Homland Security berücksichtigte, legt sie im Federal Register, Band 74, Heft 200, S. 53410, vom 19. Oktober 2009, unter Catholic Church Procession; San Diego Bay, San Diego, CA, dar.
JB - Washington. Gerade traf das Septemberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. In einem sehr lesenswerten Beitrag, RIW 2009, 577 ff., setzt sich Otto Sandrock mit Wahlspenden von Prozessparteien für US-Richter auseinander. Er untersucht, ob von solchen Richtern stammenden Urteilen in Deutschland gemäß §328 I Nr. 4 ZPO die Anerkennung wegen eines ordre public-Verstoßes verweigert werden muss.
Dies verneint Sandrock im Ergebnis unter Hinweis auf die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest im Grundsatz. Ausgangspunkt hierfür ist eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof der USA vom 8. Juni 2009, Hugh M. Caperton v. A. T. Massey Coal Company, Az. 08-22, in der dieser einen Richter für befangen erklärte, der von einer Prozesspartei für seinen Wahlkampf erhebliche finanzielle Unterstützung erhielt und anschließend in einem Rechtsstreit für die ihn sponsernde Partei entschieden hatte; siehe Vorbericht.
In 39 Einzelstaaten der USA werden die Richter an den einzelstaatlichen Gerichten vom Volk gewählt. Dies erfordert von den Richterkandidaten, dass sie wie Politiker auch Wahlkampf für sich führen. Diese werden immer aufwändiger, schmutziger und auch teurer, so dass von den Kandidaten initiierte Unterstützungskomitees auf Spendenjagd gehen und dabei vereinzelt Summen von fast 10 Mio. Dollar einsammeln.
Die Sponsoren, oft Anwaltspraxen, Unternehmen oder auch Einzelpersonen, haben dabei wiederum oft für sich auch den Fall im Auge, dass sie später an einem Prozess beteiligt sein können, in dem der von ihnen gesponserte Richter seine entscheidende Stimme zu ihren Gunsten abgibt.
Sandrock empfiehlt deutschen Gerichten bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der US-Urteile für die Problematik der gesponserten Richter die Maßstäbe anzuwenden, die der Supreme Court aufgestellt hat.
CK - Washington. Schwirrt mein Dollar nur eine Millisekunde durch das US-Finanzsystem, kann das US-Gericht über mich die Gerichtsbarkeit ausüben - das besagt der Präzedenzfall Winter Storm. Am 16. Oktober 2009 verwarf der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch diese Rechtsprechung im Fall The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mit Sitz in New York City stellte klar, dass seine alte Entscheidung zum Electronic Funds Transfer, EFT, Schaden im Gerichtsbezirk anrichtet und heftig angefochten wird. Wenn zwischen Ausländern elektronische Geldtransfers in der Währung der USA ganz minimal durch US-Finanzinstitutionen laufen, braucht damit nicht unbedingt die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gelegt zu werden, entschied es heute.
Die Urteilsbegründung bezieht sich auf einen Fall aus dem Seerecht, der auch Fragen der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act aufwirft. Auf letztere ging der Appellate Court nicht ein, weil im Untergericht der FSIA miterledigt werden kann, nachdem Winter Storm nun unanwendbar ist.
JB - Washington. Auch in Deutschland werden Kenntnisse der englischsprachigen Vertragsgestaltung sowie der dazugehörigen Rechtssprache immer wichtiger. Daher bietet der Management Circle zusammen mit dessen Medienpartner, dem Verlag Recht der Internationalen Wirtschaft, Seminare zur Vertragsgestaltung auf Englisch an. Neben einer Einführung in das anglo-amerikanische Rechtssystem und dessen Kernprinzipien stehen vor allem die englische Vertragssprache, Schlüsselformulierungen für einen rechtssicheren Abschluss und die Vertragsstruktur im Vordergrund. Daneben sollen Fallstudien und Vertragsmuster die Teilnehmer in die Lage versetzen, Vertragsziele und -bestandteile richtig zu formulieren, typische Anglo-US Klauseln zu analysieren und Haftungsrisiken bei Vertragsverletzungen auszuschließen.
Bereits ausführlich zum Vertragsmanagement und zum Verhandeln in den USA hat auch der Herausgeber des GALJ in dem von Heussen herausgegebenen Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmangement Stellung genommen, das von Rechtsanwältin Carolin Schosser jüngst besprochen wurde.
Als in der Vertragsgestaltung in den USA und transatlantisch tätiger Rechtsanwalt stellt er in für Nichtamerikaner verständlicher Weise die Technik der Vertragsplanung, der Gestaltung des Vertragsdesigns, das Führen der Vertragsverhandlungen und schließlich in die abschließende Vertragsdurchführung dar, um so Deutschen, die Vertragsbeziehungen in die USA knüpfen wollen, den Einstieg in diesen immer wichtiger werdenden Teil des US-amerikanischen Rechts zu erleichtern.
CK - Washington. Ein vertragliches Abwerbeverbot bezeichnet das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 14. Oktober 2009 als Non-Compete Agreement im Urteil im Fall Compass Group USA, Inc. v. Eaton Rapids Public Schools et al., Az. 09-1033, das die Wirksamkeit des Verbots in einem vergaberechtlich entstandenen Küchenversorgungsvertrag beurteilt.
Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert. Als der Vertrag aufgelöst wurde, übernahm die Beklagte Personal der Klägerin ohne ihre Erlaubnis. Die Beklagte gewann bei den Ansprüchen aus deliktischer Haftung, die die Klägerin dem Vertragsverletzungsanspruch hinzugefügt hatte.
CK - Washington. Waffen oder Sprengstoffe ins Kernkraftwerk mitzunehmen, ist verboten. Doch geschieht es. In den USA waren die Rechtsbrecher keine Terroristen.
Diesen Hintergrund und seine neuen Pläne stellt das Kernkraftamt der USA am 14. Oktober 2009 im Federal Register, Bd. 74, Heft 197, S. 52667, vor.
Auf dem Verordnungswege werden die Bestimmungen zu §229 des Atomic Energy Act von 1954 aktualisiert. Die Strafbarkeit der Handlung Trespass on Commission Installations wird konkretisiert.
CK - Washington. Mit Serversniff kann der Inhaber eines EMailkontos ermitteln, ob er vielleicht das Opfer einer ungewollten Besitzeinräumung zugunsten unbefugter Dritter wurde.
Der Justizminister Washingtons verlinkt auf diesen Server - vielleicht hat er seine Zuverlässigkeit geprüft.
Der Serversniff-Server verlangt nicht die Eingabe der vollständigen EMailanschrift, sondern lediglich die des ersten Teils wie z.B. USAnwalt ohne @gma*l.de. Wer glaubt, Opfer eines US-Phishers zu sein, kann dem Secret Service Bescheid geben.
CK - Washington. Heute wird Columbus Day gefeiert. Nach dem Bundesgesetz, das Feiertage außer Neujahr, Thanksgiving und Weihnachten auf Montage verlegt, richtet sich nicht jeder. Manche Gemeinden ignorieren den Tag aus Prinzip oder Ideologie. Kanzleien ignorieren ihn, weil es Dringendes zu bearbeiten gibt.
In Washington sind heute jedoch die Straßen und die Innenstadt weiträumig leergefegt. Wohl ein Zeichen, dass auf manchem Schreibtisch weniger Dringendes als gewohnt liegt. Also hat so mancher amerikanische Rechtsanwalt konjunkturbedingt einmal frei.
CK - Washington. Die American Rule sieht keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im US-Prozess vor. Gesetze dürfen jedoch von der Regel abweichen. Daher ist die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen, zu denen insbesondere die sehr erheblichen Kosten des Wortprotokolls, Transcript, oder die der noch teureren Electronic Discovery zählen, möglich.
Manchmal werden auch explizit die Anwaltshonorare als erstattungsfähig einbezogen, wie der nachfolgende Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Bundeshauptstadt Washington vom 9. Oktober 2009 zeigt.
Die Beträge sind im Fall Electronic Transaction Systems Corporation v. Prodigy Partners, Ltd., Az. 08-1610, niedrig. Der Prozess wurde vermutlich schnell durch Vergleich abgeschlossen:
ORDERED that plaintiff be, and hereby is,
AWARDED $98,756.17 in reasonable attorneys' fees, $4,274.05 in expenses, and $676.85 in costs. AaO 2.
CK - Washington. Gerichte sollen sich gegenseitig respektieren. Als ein Gericht dem Staat eine Frist von 45 Tagen setzte, die fruchtlos verstrich, beantragte der Kläger die sofortige Entscheidung. Als monatelang nichts geschah, beantragte er beim Obergericht eine Anweisung an das Instanzgericht, die Entscheidung zu treffen.
In Sachen In re: Ishmael Pray, Az. 09-3472, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks am 9. Oktober 2009, dass die Zeit für das scharfe Schwert des Mandamus noch nicht gekommen ist.
CK - Washington. Verhindet die Anwendbarkeit des Montrealer Abkommens die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes zur Abwehr von Klagen gegen Ausländer vor US-Gerichten? Nein, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks am 8. September 2009 und bestätigte die untergerichtliche Entscheidung.
Mit ihr verwies das US-Gericht den Streit um einen Flugzeugabsturz auf der Strecke von Martinique nach Panama ans Inselgericht. Die Forum non conveniens Doctrine weist ausländischen Beklagten einen wichtigen Weg aus dem US-Gericht. Jedoch ist er nicht leicht zu finden. Eine Abweisung wegen Zuständigkeitsmangels ist ihm vorzuziehen, doch sollte man auch diesen Ausweg frühzeitig suchen.
Im elften Bezirk richtet er sich nach den Merkmalen, die der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit hier in Sachen Galbert v. West Caribbean Airways, Az. 07-15828, zitiert:
(i) that an adequate alternative forum is available, (ii) that relevant public and private interests weigh in favor of dismissal, and (iii) that the plaintiff can reinstate his suit in the alternative forum without undue inconvenience or prejudice. Pertinent private interests of the litigants include relative ease of access to evidence in the competing fora, availability of witnesses and compulsory process over them, the cost of obtaining evidence, and the enforceability of a judgment. Relevant public interests include the familiarity of the court(s) with the governing law, the interest of any foreign nation in having the dispute litigated in its own courts, and the value of having local controversies litigated locally. Liquidation Comm'n of Banco Intercontinental, S.A. v. Renta, 530 F.3d 1339, 1356-57 (11th Cir. 2008)
JB - Washington. Die Auswirkungen des "Ja" der Iren zum Vertrag von Lissabon war am 7. Oktober 2009 das Thema einer Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Washington am 7. Oktober 2009. Unter dem Titel The Irish Referendum on the Lisbon Treaty 2009: Analysis of the Outcome erläuterte der Landesvorsitzende der FDP in Berlin, Markus Löning, seine Einschätzung, dass die Wirtschaftskrise, die Irland besonders hart getroffen habe, die Ursache für den Stimmungswandel der Iren seit der letzten Abstimmung gewesen sei. Außerdem werde die irische Zustimmung einen positiven Effekt auf die noch austehende Ratifizierung des Reformvertrages in Polen und Tschechien haben.
In diesem Zusammenhang führte er aus, dass der tschechische Präsident Vàclav Klaus nach der Zustimmung der Iren zugesagt habe, den Vertrag bis Ende des Jahres 2009 zu unterzeichen, wenn die beim Verfassungsgericht des Landes anhängige Klage positiv ausgehe, was aber allseits erwartet wird. Der polnische Präsident Lech Kaczynski, der bisher auch noch Vorbehalte gegen den Vertrag hatte, hat inzwischen seinen Widerstand ebenfalls aufgegeben und will den Vertrag nun am 11. Oktober 2009 unterschreiben. An die amerikanischen Zuhörer gerichtet sagte Löning, die Deutschen wollten keine längeren Diskussionen mehr über den Vertrag, sondern Ergebnisse.
In der anschließenden Diskussion beantworte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Fragen über die Auswirkungen des Lissabon-Vertrags auf die NATO, die Aufnahme möglicher weiterer Mitglieder in die EU und die Linien der deutschen Außenpolitik der künftigen deutschen Bundesregierung im Hinblick auf den Einsatz in Afghanistan und die Kontrolle der Finanzmärkte. Aus europäischer Sicht fiel auf, dass es für die amerikanischen Teilnehmer aus Politik und Verbänden nach eigenen Aussagen oft schwierig ist, aufgrund der bestehenden Unterschiede in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Linie der EU auszumachen und den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.
JB - Washington. Haften Angestellte als Erfüllungsgehilfen aufgrund erhöhter Sorgfaltspflichten für Verletzungen, die das Kind einer Kundin durch eine zurückschwingende Toilettentüre erlitten hat? Diese Frage verneinte das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks in Sachen Carrie Fried et al. v. Cracker Barrel Old Country Store Inc., Az. 09-30152, in seiner Entscheidung vom 30. September 2009.
Das Gericht verwarf allerdings die Berufung der für ihre minderjährige Tochter klagenden Mutter schon deshalb, weil sie mit dem erstmals in der Berufung vorgebrachten Argument der Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten nicht mehr gehört werden konnte. In einem obiter dictum bestätigte der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch die Auffassung des Ausgangsgerichts, das es nach der Zeugenvernehmung als nicht erwiesen ansah, dass die Angestellte der Beklagten irgendeine Art von erhöhten oder sonstigen Sorgfaltspflichten verletzt hat, als sie die Toilettentür öffnete und diese plötzlich hinter ihr zufiel.
Das Interessante an der Entscheidung ist, dass das Gericht grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für ihre Angestellte als Erfüllungsgehilfin für möglich hält. Gegenüber Kindern können sogar erhöhte Sorgfaltsanforderungen für die Angestellten gelten, erläutert das Gericht unter Bezugnahme auf Linda Carter v. Liquid Air Corp. et al..
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in der Stadt New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
CK - Washington. Die Verbraucherschutzbehörde der USA leitete am 7. Oktober 2009 eine Untersuchung zum Thema ein, ob die herkömmlichen Medien angesichts des Internet-Drucks und der damit einhergehenden Verlagerung von Werbeetats überleben können.
Die FTC hat ihren Fragenkatalog für einen Workshop im Federal Register verkündet: Public Workshops and Roundtables: From Town Crier to Bloggers: How Will Journalism Survive the Internet Age? Das Ziel ihrer Anstrengungen ist die Ermittlung etwa erforderlicher rechtliche Korrektive.
CK - Washington. Der Fall United States of American v. One Cardboard Box Containing $50,900.00 in Mutilated United States Currency erregt kein Aufsehen. Sollte er? Es geht wohl um verbuddeltes Geld. Das kann man legal reinwaschen. Oder illegal. Man sollte die Entscheidung lesen. Aktenzeichen 09-0086, 30. September 2009, United States District Court for the District of Columbia.
CK - Washington. Selten werden die unterschiedlichen Folgen einer Vertragsverletzung und einer vertragsbezogenen unerlaubten Handlung - Contract oder Tort - so umfassend, doch kurz herausgearbeitet.
Im Fall AXA Versicherung AG v. American International Group, Inc. et al., Az. 07-2521, betrifft der Unterschied die Fragen, ob der Anspruch vor Richter oder Geschworene gehört, ob Strafschadensersatz greift oder nicht und ob das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig ist.
Diese Fragen drehen sich um den Eingehungsbetrug oder den Vertragsbruch durch Täuschung. Das Instanzgericht hatte die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend geklärt oder seine Gedankenwege protokolliert.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City gibt ihm auf, sie zu klären und zu erklären, um dann den Fall an den United States Court of Appeals for the Second Circuit zurückzusenden.
CK - Washington. Neue Regeln treten in den USA - ausnahmsweise bundesweit - mit ihrer Verkündung durch die Federal Trade Commission am 5. September 2009 erst nach einer Übergangsphase in Kraft.
Die Regeln setzen einzelstaatliches Recht nicht außer Kraft. Insbesondere das Vertrags- und Verbraucherschutzrecht der USA wird von den einzelnen Staaten und sonstigen Rechtskreisen normiert.
Die Guides sind als 81-seitiges Werk im Internet unter dem Titel Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising zu finden. Die FTC hat auch eine Zusammenfassung Changes Affect Testimonial Advertisements, Bloggers, Celebrity Endorsements herausgegeben.
Die neuen Vorschriften regeln neue Phänomene der Werbung, wie Guerilla-Marketing, ebenso wie die bekannten Formen der Anpreisung durch Berühmtheiten oder Blogger. Schleichwerbung kann ab dem 1. Dezember 2009 mit drastischen Ordnungsgeldern belegt werden.
CK - Washington. Die neue Amtsperiode beginnt der Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten am 5. Oktober 2009 nach dem Besuch der Roten Messe am Sonntag. Die Red Mass in der St. Mathews Cathedral an der Rhode Island Avenue zwischen 17th Street und Connecticut Avenue, NW in Washington, DC, hat Tradition.
Im Supreme Court engagieren die neun Richter jeweils vier oder fünf Jungjuristen, Law Clerks. Dass Justice Stevens nur einen Law Clerk für die kommende Amtszeit eingestellt hat, schürt Spekulationen über seinen bevorstehenden Rücktritt.
Der wiederum könnte Präsident Obama die zweite Richterstelle neu besetzen lassen - eine Gelegenheit von enormer rechtspolitischer Bedeutung.
CK - Washington. Die Verletzung von Menschenrechten kann vor dem US-Gericht geahndet werden. Selbst Handlungen US-fremder Unternehmen, die ein Regime in einem dritten Land unterstützt haben sollen, werden US-Gerichten vorgetragen.
Verhandelt werden sie jedoch nicht unbedingt hier. Ein neuer Beleg ist die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks vom 2. Oktober 2009 mit der Klagabweisung in Sachen The Presbyterian Church of Sudan et al. v. Talisman Energy, Inc., Az. 07-0016.
Die Klage nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, gegen die kanadische Beklagte wurde im Kern mit folgender Begründung abgewiesen:
We hold that under the principles articulated by the United States Supreme Court in Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004), the standard for imposing accessorial liability under the ATS must be drawn from international law; and that under international law, a claimant must show that the defendant provided substantial assistance with the purpose of facilitating the alleged offenses. Applying that standard, we affirm the district court's grant of summary judgment in favor of Talisman, because plaintiffs presented no evidence that the company acted with the purpose of harming civilians living in southern Sudan. AaO 8.
CK - Washington. Die Bewunderergesellschaft der Künstler in Amerika lebt vom gegenseitigen Anhimmeln. Das Strafrecht für den kleinen Mann erfasst sie nicht. Diesen Eindruck erhält der kleine Mann, der diese Gesellschaft mit großem Geld versorgt.
Das absurde Konzept spitzt sich im Polanski-Verfahren zu, erklärt das Wall Street Journal in sicher Wochenendausgabe unter der Überschrift Hollywood Justice. Der Letterman-Verstoß gegen Normen des Arbeitsrechts rundet das Bild ab.
Bei Letterman kann sich der Bewunderer fragen, ob das Recht nicht zu eng gestrickt ist. Bei Polanskis Drogenvergiftung einer 13-Jährigen stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Moral das Strafrecht beherrscht.
CK - Washington. Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Vertragsrecht. Beim Flugzeugverkauf im besichtigten Zustand gab es Streit über die Wirkung des AS IS - WHERE IS-Verzichts auf Gewährleistungsrechte. Anwendbar konnte das Recht von drei US-Staaten sein.
In Sachen On Time Aviation, Inc. v. Bombardier Capital, Inc., Az. 09-0250, konnte sich das Gericht über die Notwendigkeit einer IPR-Prüfung hinwegsetzen. Es stellte nämlich fest, dass die drei potenziell anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnungen der USA dieselbe Antwort auf die Frage boten, wie AS IS zu verstehen ist.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks stimmte mit einer knappen, doch lesenswerten Begründung am 2. Oktober 2009 dem Instanzgericht zu, dass der Begriff auch bei einer wechselnden Bezugnahme auf Flugzeug und Verkaufsgegenstand/Ausrüstung keinen Anlass zur Vertragsauslegung bietet.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
CK - Washington. Das ordentliche Gericht weist die Klage gegen Federal Reserve-Banken der USA wegen Patentverletzung im Scheckverschlüsselungsverfahren ab, weil die Klage effektiv gegen die USA gerichtet sei, was die sachliche Zuständigkeit des Court of Federal Claims begründe.
Das Schatzamt der USA hatte vielfach erklärt, der zugrundeliegende Vertrag sei nicht im Namen der USA abgeschlossen, und die Banken seien nicht ihre Vertreter. Dennoch wird die Klägerin in Sachen Advanced Software Design Corp. v. Federal Reserve Bank of St. Louis, Az. 08-1152, am 30. September 2009 an das andere Gericht geschickt.
Die USA hatten den Vertrag im Verfahren genehmigt. Das reicht nach Präzedenzfallrecht zur Patentvergütung bei Verletzungen durch die USA als Endkunden, entschied das mit landesweiter Patentrechtszuständigkeit ausgestattete Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus.
CK - Washington. Samoa und American Samoa besitzen unterschiedliche Rechtsordnungen. Die Rechtsordnung von American Samoa ist eine der vielen unbekannten, die bei der Erwähnung von 50 Staaten in den USA gern vergessen wird - wie auch das Recht der U.S.-Virgin Islands, Puerto Ricos, Guams, der Hauptstadt Washington im District of Columbia oder Northern Mariana Islands.
Die Anwaltskammer von American Samoa unterhält eine Webseite mit nützlichen Informationen über die dortige Rechtsordnung, wie beispielsweise die Verfassung, Revised Constitution of American Samoa, in der Fassung von 1960.
Der Supreme Court von Samoa unterhält eine Webseite mit einem Verzeichnis seiner Entscheidungen, deren Stil vom Recht Englands beeinflusst ist und sich erheblich vom amerikanischen unterscheidet.

