Dies entschied am 23. Oktober 2009 das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Fall Aguas Lenders Recovery Group, LLC v. Suez, S.A., et al., Az. 08-1589, und hob damit das entgegengesetzte Urteil des District Court in der ersten Instanz auf. Gleichzeitig verwies der United States Court of Appeals for the Second Circuit den Fall zur Durchführung einer limited Discovery an das Ausgangsgericht zurück, das jetzt prüfen muss, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge von der potentiellen Vorgängergesellschaft, Aguas, auf auf die Beklagte, die Agua Y Saneamientos Argentios, S.A., AYSA, stattgefunden hat. In diesem Fall wäre die Gerichtsstandsvereinbarung auch für AYSA als Nichtunterzeichnerin bindend.
Die Klägerin Aguas Lenders Recovery Group, ALRG, eine Gesellschaft von Gläubigern der mittlerweile insolventen Aguas-Gesellschaft, hatte vor dem District Court für den südlichen Bezirk von New York unter anderem gegen AYSA, die angebliche Rechtsnachfolgerin von Aguas, auf Rückzahlung geleisteter Darlehen für die Finanzierung einer Private Public Partnership mit der Stadt Buenos Aires geklagt und sich dabei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die New York als zuständiges Gericht prorogierte und außerdem die Anwendung der Forum non Conveniens-Doktrin ausschloss.
Im Ausgangsrechtsstreit berief sich AYSA nun darauf, nicht an die Gerichtsstandsklausel gebunden zu sein, da sie diese nicht unterzeichnet habe. Der District Court folgte diesem Argument und wies die Klage unter Berufung auf die Forum non conveniens-Doktrin ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nun am 23. Oktober 2009 auf, da auch im normalen Vertragsrecht die Successorship Doctrine verhindere, dass sich Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen durch missbräuchlich herbeigeführte Rechtsformwechsel entzögen. Nichts anderes könne deshalb jedoch auch für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten, da diese ebenfalls Verträge darstellten.