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Montag, den 30. Nov. 2009

Presserecht: Diffamierung des Verbrechers  

.   Verleumdet die Zeitung den verurteilten Verbrecher mit dem Bericht, dass er mit der Staatsanwaltschaft kooperieren würde?

Die Wirkung des Berichts auf den vernünftigen Leser, the minds of right-thinking persons, entscheidet, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 25. November 2009 im Fall Michtavi v. New York Daily News, Az. 8-2111, nicht die Wirkung auf Häftlinge, und entbindet die Zeitung von der Haftung:
The newspapers may not have been addressed specifically to the prison population, but that is clearly the group whose good opinion matters to Michtavi. However, "[t]he fact that a communication tends to prejudice another in the eyes of even a substantial group is not enough [to make the statement defamatory] if the group is one whose standards are so anti-social that it is not proper for the courts to recognize them." Restatement (Second) of Torts §559, cmt. e (1977).
The population of right-thinking persons unambiguously excludes "those who would think ill of one who legitimately cooperates with law enforcement." AaO 4.


Montag, den 30. Nov. 2009

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Von den obersten Bundesgerichten der USA
Verschworene Richter? Eleanor Capogrosso v. Advisory Committee on Judicial Conduct, 3rd Cir., 27. Nov. 2009, www.ca3.uscourts.gov

Besserwisserische Jurastudentin im Flutnotstand: Phillips v. Humble, 10th Cir., 27. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov

Performance Bond: Hunt Construction Group, Inc. v. National Wrecking Corporation, DC Cir., 27. Nov. 2009, http://bit.ly/4UqXgk

Wirtschaftszweigsweite Produkthaftung: Gladys Mensing v. Wyeth, Inc., 8th Cir., 27. Nov. 2009, www.ca8.uscourts.gov


Sonntag, den 29. Nov. 2009

Referendar grüßt Präsident  

.   Dass ein Paar uneingeladen zum Präsidenten vordringt, bringt die scheinbar gelangweilte US-Presse diese Woche auf Hochtouren. Als ein Referendar durch die Secret Service-Ketten lief, um zwei US-Präsidenten die Hand zu schütteln, galten seine Vorstöße nicht als Skandal.

Für ihn gehörte der freundliche Gruß einfach zur Wahlstation in Washington. Facebook und Twitter gab es nicht; also lockte auch nicht die Aussicht auf Ruhm.

Zudem lagen die Terrortaten von Oklahoma City und 9/11 noch in der Zukunft. Freiheitsbeschneidende Gesetze wie den Patriot Act konnte sich niemand vorstellen. Jeder Besucher durfte sich in fast jedem Ministerium ohne Begleitung bewegen. Anscheinend hat der Verlust der Freiheit nicht mehr Sicherheit gebracht, jedenfalls was das Grüßen von Präsidenten betrifft.


Samstag, den 28. Nov. 2009

In forma pauperis, pro se  

.   Postulationsfähig ist faktisch jeder in den USA. Die Fähigkeit, Rechte wie ein Anwalt geltend zu machen, ist hingegen meist eingeschränkt. Die Zahl der Urteile, die in der ersten oder zweiten Instanz aufgrund eigener Vertretung, pro se, abgewiesen werden, ist daher hoch. Wenn auch noch die Gerichtskosten nicht eingezahlt werden und ein Kläger somit in forma pauperis, klagt, kann das Gericht oft von Querulanten ausgehen.

Drei kurze, leicht lesbare Entscheidungen vom 27. November 2009 aus dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA vermitteln einen Einblick in das Auftreten pro se und in forma pauperis sowie die Folgen: Hickman v. United States Mint, Tolliver v. Cross, Julius v. Smithsonian Institution.


Freitag, den 27. Nov. 2009

Sonderstatus im US-Bund  

.   Die Marianen des Nordens, erst frei, dann spanisch, bald deutsch, später japanisch und heute amerikanisch, im Süden weiß-, im Norden schwarzbesandet und -gefelst, sind als Diebsinseln bekannt.

Sie wenden sich gegen ein Bundesgesetz, dass das Ausländerrecht der USA auf die Marianen anwendbar macht. Den Sonderstatus der Inselkette mit seinem eigenen Rechtswesen erklärte das erstinstanzliche Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Washington am 25. November 2009 in Sachen Commonwealth of the Northern Mariana Islands v. United States of America, Az. 08-1572.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.