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Sonntag, den 20. Febr. 2011

Einer gegen alle, alle gegen einen: PS3  

.   Sammelklagen wünscht man seinen Feinden. Sony provoziert Klagen allerdings mit der Aufhebung von Funktionen am Playstation-Rechner nach dem Erwerb des Geräts. Forschungsinstitute, Privatkunden, das Militär kauften PS3-Computer, um billig Supercomputer zusammenzustellen. Nach ihrem Kauf spielte Sony eine Softwareänderung ein, die die dafür wesentliche Funktion, die Unterstützung anderer Betriebssysteme, unterbindet. Deshalb findet sich Sony als Ziel mehrerer Sammelklagen, die Google mit Suchbegriffen wie Sony, OtherOS, Class Action aufzeigt.

Bild einer gegen alle
Die horren­den Kosten der Sammel­klage sind berech­tigter Kritik ausge­setzt. Sony nutzt die abschreckende Kostenstruktur des amerikanischen Rechts nun zum eigenen Vor­teil, um Gegner mit vermut­lich fla­cherer Kriegs­kasse ein­zu­stampfen:

Die Kehr­seite der Sammel­klage ist der Massen­prozess, den Sony gegen Geohot, den be­rühm­ten Pro­gram­mierer aus der iPhone-Ent­dros­selungs­szene, und knapp 100 unbekannte Beklagte ange­strengt hat. Das Docket des Gerichts zeigt, wie Sony auf den Pro­grammie­rer Schrift­sätze los­ballert und enorme Vertei­digungs­kosten aus­löst.

Prozes­sual wie mate­riell ist der Prozess inter­essant. Weil Paypal in einem Sony genehmen Gerichts­bezirk in Kalifornien liegt und Geohot Paypal­nutzer sein soll, werden die Beklagten im weit von seinem Wohn­ort entfern­ten Kali­for­nien vor Gericht gezerrt.

Die Ent­dros­selung des iPhones hat das Copy­right Office in Washington, DC, im Jahre 2010 wie erwartet für recht­mäßig befunden. Sony behauptet, dass eine vergleich­bare Ent­drosselung der Playstation PS3 rechts­widrig sei. Geohot soll an der Ent­drosselung der von Sony entfernten Funktion mitge­wirkt haben.

Beim gegenwärtigen Sachstand wird Geohot aufgegeben, alle Rechner außer seinen PS3-Geräten einem unbetei­ligten Dritten zur Prüfung herauszugeben. Dieser soll feststellen, ob die Rechner Code enthalten, der das Ent­sper­rungs­verbot des Digital Millennium Copyright Act verletzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.