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Dienstag, den 12. April 2011

Schlussstrich unter Facebook-Urstreit  

.   Die Vorgeschichte von Facebook hat eine Nachgeschichte, die am 11. April 2011 abgeschlossen wurde: Im Fall Facebook v. ConnectU, Az. 08-16745, schrieb das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco das vermutlich letzte Kapitel mit einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung über die Wirksamkeit und Erfüllung eines Prozessvergleichs zwischen den Gründern beider Gesellschaften und den Gesellschaften selbst.

Im Rahmen einer Mediation erhielt Facebook die konkurrierende Gesellschaft ConnectU, Inc. und verpflichtete sich zur Zahlung eines ausgehandelten Kaufpreises zu von Facebook zu bestimmenden Vertragsbedingungen. Den kurzen Vergleich griffen die Gesellschafter von ConnectU als unwirksam an.

Dem Gericht - und jedem, der im Rahmen von Verhandlungen einen Vergleich nach amerikanischem Recht formuliert, - war wichtig, dass der kurze Text die erforderlichen Merkmale eines Vertrages enthält und damit nicht unwirksam ist.

Der Umstand, dass Facebook die Vertragsbedingungen für die Anteilsübertragung verkehrsüblich ausformulieren durfte, ist unschädlich, solange die Formulierung nicht einseitig ausfällt. Dasselbe gilt für die angegriffene Länge und Komplexität des Vertrages, erklärt das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.