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Mittwoch, den 04. Mai 2011

Sanktionen im Discovery-Verfahren  

CH - Washington.   Wie lange kann eine Partei ihre Beweis­verpflichtung in den USA ignorieren, bis sie eine Maßregel trifft?

Einer Partei im amerika­nischen Gerichtsverfahren können bei Nichtvorlage von Beweismitteln erhebliche Sanktionen drohen. Die Parteien müssen im US-Prozess die Tatsachen - auch die der Gegenseite - selbst beweisen. Die enorm teure Beweiser­forschung findet nicht von Amts wegen statt. Dieses dem Termins- und Beweis­verfahren, Trial, vorge­schaltete Beweis­erforschungs­verfahren, das in Deutschland oft als Pre-Trial Discovery bezeichnet wird, findet unter Aufsicht des Gerichts und unter Ausschluss der Geschwo­renen durch die Partei­anwälte statt.

Unterlässt eine Prozess­partei die Mitwir­kung bei der Heraus­gabe von Beweis­material, darf das Gericht vielseitige Sanktionen verhängen. Dies kann, die deutschen Parteien schockierend, soweit führen, dass es die Klage abweist oder alle Einreden und Einwen­dungen verbietet und anders als im deutschen Recht eine vollstän­dige Subsumtion unterbleibt. Oder der Partei werden Prozess­kosten unter Abweichung von der American Rule aufgebürdet.

Im Fall Markyl Lee et al. v. Max Inter­national, LLC, Az. 10-4129, entschied das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks am 3. Mai 2011, dass die dreimalige erfolglose Auffor­derung an die Kläger­partei, ihrer Beweis­vorlage­pflicht nachzu­kommen, zur entgültigen Klage­abweisung berechtigt.

Das Discovery-Verfahren ist mit einem erheb­lichen Kosten- und Zeitauf­wand verbunden. Beispiels­weise führt die bloße Verneh­mung eine Zeugen im Rahmen des Beweiser­forschungs­verfahrens nicht selten dazu, dass allein für den Wort­protokoll­führer täglich $1000 anfallen. Die Vergleichs­bereit­schaft ist zwischen den Parteien mit beschränkten Mitteln oft groß, um der Kosten­last des Prozesses zu entgehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.