Im Gesellschaftsrecht der USA führt das zur Haftung. Die hundertprozentige Mutter einer Corporation sollte sich aus dem Tagesgeschäft der Tochter heraushalten.
Abgesehen von der daraus resultierenden Durchgriffshaftung der Mutter für die Verbindlichkeiten der Tochter kann die übermäßige Einmischung auch zu einer örtlichen Zuständigkeit von US-Gerichten für eine ausländische Muttergesellschaft führen, die vermeidbar wäre, wenn die Mutter bliebe, wo sie hingehört, nämlich in ihr Vaterland.
Das Urteil vom 4. Mai 2011 des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA im Fall Mele v. TSE Systems GmbH, Az. 10-3580, zeigt ein weiteres Risiko auf: Die deutsche Mutter-GmbH kann bei der Verletzung eines Handelsvertretervertrags zwischen ihrer Tochter und dem Handelsvertreter unerwartet zur Haftung wegen Vertragseinmischung, tortious Interference in Contractual Relations, vor das US-Gericht zitiert werden. In diesem Fall gewann die GmbH nur, weil der Handelsvertreter die Schädigungsabsicht der Mutter im Rahmen der Einmischung nicht belegte. Allein die Verteidigungskosten sollten der GmbH deutlich gemacht haben, dass man die US-Tochter um jeden Preis ihre Geschäfte selbständig führen läßt.
Dazu gehört zur Vermeidung der materiellrechtlichen Haftung und der prozessualen Unterwerfung unter die US-Gerichtsbarkeit auch, dass die Mutter nicht die Rechnungen der Tochter bezahlt.
Bei Studentinnen mag das anders sein. Bei Corporations ist das ein oft teurer Fehler.