• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 01. Juni 2011

Absichtliche Unkenntnis: Haftung!  

.   Der asiatische Hersteller eines Bräterimitats bemühte sich, niemanden, selbst den eigenen Anwalt, vom USA-Originalpatent wissen zu lassen und vermied die Kenntnisnahme eines Urteils, das die Patentverletzung durch die Nachahmung bestätigte. Er vertrieb das Imitat an dritte, nichtverklagte Abnehmer in anderen Ländern und den USA, wo das Patent erteilt war.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC führte am 31. Mai 2011 in einer wegweisenden Entscheidung unter Rückgriff auf das strafrechtliche Prinzip der willful Blindness aus, dass die bewusst vermiedene Kenntnis haftungsauslösend wirkt: Global-Tech Appliances v. SEB S.A., Az. 10-6.

Selbst wenn das Imitat von einem im Ausland ohne Patent vertriebenen Produkt abgekupfert war, haftet der Nachahmer in den USA nach amerikanischem Patentrecht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.