Nach der American Rule trägt jede Partei im amerikanischen Zivilprozess ihre Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Partei Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren von der anderen Partei verlangen. Häufigste Ausnahme ist rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vorliegend stützte sich der Kläger jedoch auf eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen nach 29 USC § 216 (b), welche einen Ersatzanspruch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht.
Nach der American Rule trägt jede Partei im amerikanischen Zivilprozess ihre Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Partei Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren von der anderen Partei verlangen. Häufigste Ausnahme ist rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vorliegend stützte sich der Kläger jedoch auf eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen nach 29 USC § 216 (b), welche einen Ersatzanspruch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.