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Sonntag, den 31. Juli 2011

Kostentragung im Zivilprozess  

MxN - Washington.   Zahlt die Beklagte auf geltend gemachte Ansprüche des Klägers mit dem ausdrücklichen Hinweis, diese Ansprüche mit der Zahlung nicht anzuerkennen, ist der Kläger keine obsiegende Partei, welche Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten hätte. Dies entschied am 28. Juli 2011 das Berufungsgericht des elften Bezirks in Perry R. Dionne v. Floormasters Enterprises Inc., Az. 09-15405.

Nach der American Rule trägt jede Partei im amerikanischen Zivilprozess ihre Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Partei Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren von der anderen Partei verlangen. Häufigste Ausnahme ist rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vorliegend stützte sich der Kläger jedoch auf eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen nach 29 USC § 216 (b), welche einen Ersatzanspruch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.