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Dienstag, den 27. Dez. 2011

Siegerbonus in der Revision  

.   Die American Rule ist aus deutscher Sicht harsch: Der Prozess­sieger erhält nach dieser Regel keine Erstattung wie im deutschen Prozess. Die $250.000, die leicht für ein Beweis­verfahren vor dem Trial im amerikanischen Prozess draufgehen - egal welcher Streit das Gericht beschäftigt -, ragen oft als unüberwindbare Hürde hervor.

Doch wo Regeln gelten, greifen auch Ausnahmen. Gesetze können die American Rule auf den Kopf stellen, Richter genießen Ermessen, und mangelnde Mitwir­kung im Beweis­verfahren kann durch Sanktion zum Ausgleich von Kosten führen. Ein Gerichts­kostengesetz im Revisions­prozess der Bundes­gerichts­barkeit besagt beispiels­weise:
Sec. 1912. Damages and costs on affirmance
Where a judgment is affirmed by the Supreme Court or a court of appeals, the court in its discretion may adjudge to the prevailing party just damages for his delay, and single or double costs. 28 USC 1912.
Das Gesetz ergänzt die Zivilprozess­regel 54(d):
Rule 54(d), Federal Rules of Civil Procedure,
Except when express provision therefore is made either in a statute of the United States or in these rules, costs shall be allowed as of course to the prevailing party unless the court otherwise directs … Costs may be taxed by the clerk on one day's notice. On motion served within 5 days thereafter, the action of the clerk may be reviewed by the court. Rule 54(d) FRCP.
Am 1. November 2011 wurden die Gerichts­kosten durch 28 USC §1913 angehoben. Also gibt's in der Revision einen höheren Bonus für die Sieger. Nur sind Gerichts­kosten in den USA minimal, und Anwalts­honorare und die sonstigen erheblichen Kosten regelt diese Bestimmung nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.