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Dienstag, den 24. Jan. 2012

GPS am KFZ ohne Durchsuchungsbefehl  

Neue Beobachtungstechniken ungeklärt
.   Ermittler bringen ein GPS-Gerät unter dem KFZ des Verdächtigten an: In einem Monat entstehen 2000 Seiten Ortungsdaten. Ein Durchsuchungsbefehl war vor der Installation abgelaufen. Die Daten dürfen deshalb im Strafprozess nicht verwertet werden.

Am 23. Januar 2012 prüfte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington diese Frage im Fall United States v. Jones. Er verweist auf die Grundsätze des Vierten Verfassungszusatzes:
The Fourth Amendment provides in relevant part that "[t]he right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated." It is beyond dispute that a vehicle is an "effect" as that term is used in the Amendment. United States v. Chadwick, 433 U. S. 1, 12 (1977).
Der Supreme Court wertete die Installation als Durchsuchung. Dafür muss ein Gericht einen gültigen Durchsuchungsbefehl erlassen haben. Ohne Search Warrant darf kein Gericht die Daten verwerten. Strittig ist zwischen Mehrheits- und Mindermeinungen, welche Rollen der Eingriff in die Privatsphäre, Invasion of Privacy, oder die Schutzerwartung des Bürgers, reasonable Expectation of Privacy, spielen. Doch alle Richter stimmen dem Ergebnis zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.