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Freitag, den 05. Okt. 2012

Herzinfakt im Flugzeug  

FS - Washington.   Im Fall Carriker vs. Emirates Airlines vom 1. Oktober 2012 entschied das Berufungsgericht des fünften Bezirks, dass der Kläger, dessen Mutter aufgrund eines Herzinfaktes während eines Fluges zwei Tage nach der Landung verstarb, keinen Anspruch auf Schadensersatz von der Fluggesellschaft hat.

Nach Art. 17 des Montrealer Abkommens muss eine Fluggesellschaft den Schadensersatz leisten, wenn ein Reisender durch einen Unfall an Bord getötet wird. Ein Unfall wird von den amerikanischen Gerichten in diesem Zusammenhang als unerwartetes Geschehen definiert, welches nicht im Zusammenhang mit dem Passagier steht.

Der Kläger forderte die Besatzung, die den Zusammenbruch seine Mutter entdeckte, auf, sie manuell oder mit Hilfe eines Defibrillators zu reanimieren. Die Crew befolgte diese Anweisung nicht, da laut einer Checkliste eine Reanimation nur bei Atemstillstand erfolgen soll. Dieses Versäumnis stellt laut Klägervortrag einen Unfall im Sinne des Art. 17 dar.

Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Der Verstorbenen wurde keine Hilfe gewährt, weil sie noch atmete. Die Maschine befand sich bereits im Landeanflug, als der Zusammenbruch entdeckt wurde; der Mutter wurde Sauerstoff verabreicht, und ein Notarzt wurde verständigt. Zu einer Nutzung des Defibrillators seitens des Notarztes musste es zu keiner Zeit kommen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.