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Freitag, den 08. Febr. 2013

Amerikanisches Recht gibt es nicht

 
.   Wer amerikanisches Recht studiert hat, weiß, dass der Begriff amerikanisches Recht wenig taugt. Aus Kolonien wurden Staaten, als die USA unabhängig wurden. Als sie eine Bundesverfassung schrieben, blieb das Recht der Kolonien das geltende Recht, und der Bund erhielt auch ein paar Kompetenzen.

Nach der Weltwirtschaftskrise usurpierte er mehr Macht, und 1937 gewährte der Supreme Court sie ihm. Doch die einzelnen Staaten geben weiterhin das Vertragsrecht, Strafrecht und fast alles vor, was den Durchschnittsbürger berührt. Wer das weiß, genießt die wohlformulierte Urteilsbegründung im Fall Matthew Thomas v. UBS AG vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks.

Die Sammelkläger verklagen eine schweizerische Bank nach dem Recht von vier Staaten, schweizer Recht kann auch in Betracht kommen, und ein bundesrechtliches Common Law liegt ebenfalls im dogmatischen Einzugsbereich ihrer Klage. Damit setzt sich das Gericht in Chicago am 7. Februar 2013 gelehrt auseinander. Ein bundesrechtliches Common Law gibt es genauso wenig wie ein amerikanisches Recht, erfährt auch der Leser, der dieses nie studiert hat.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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