Als erste Reaktion auf den Erstreckungsantrag erhält er vom USPTO einen Bescheid, Office Action, der ihm verbietet, weiter vor dem Markenamt aufzutreten, und gebietet, entweder den Markeninhaber oder einen amerikanischen oder kanadischen Rechtsanwalt als Attorney of Record das Verfahren fortsetzen zu lassen. Der Antragsteller bestellt dann den amerikanischen Lawyer, der zudem auch als Domestic Representative fungieren kann, den ein Antragsteller ohne Sitz in den USA benötigt.
Der zweite Teil der Office Action erklärt häufig die nach internationalen Usancen verfasste Waren-/Dienstleistungsbeschreibung für unzulässig. Sie muss vom amerikanischen Anwalt dem US-Markenrecht angepasst werden, damit das USPTO sie akzeptiert. In manchen Fällen meldet das Amt auch einen direkten Konflikt mit eingetragenen Trademarks. Meist zitiert die amtliche Begründung den E.I. Du Pont de Nemours-Präzedenzfall. Das ist das erste Indiz für steigende Kosten, während die sonstigen Amerikanisierungen des Antrags im überschaubaren Rahmen bleiben sollten.