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Mittwoch, den 10. April 2013

Bescheidenes Handelsregister: Corporation  

TT - Washington.   Zwar gibt es in den USA anders als in Deutschland kein Publizitätswirkung erzeugendes Handelsregister, doch sind gewisse, mehrere hundert Dollar teure Berichtspflichten von der Gesellschaften des Typs Corporation gegenüber der öffentlichen Verwaltung einzuhalten. Sie ähneln eher Meldungen an eine deutsche Gewerbebehörde. Adressat in der Hauptstadt Washington ist das Department of Consumer and Regulatory Affairs. Dort ist jedes zweite Jahr bis spätestens 1. April ein so genannter Biannual Report einzureichen; bei Verspätungen fallen Zuschläge an. Die Ansprüche des DCRA sind bescheiden.

Früher füllte man diesen Report noch handschriftlich aus, worauf ein Referendar oder ein Praktikant den Gang in eine amerikanische Behörde antreten durfte. Im Jahr 2013 bevorzugt die Verwaltung des District of Columbia jedoch ein online Filing. Für das persönliche Erscheinen vor Ort in der Behörde fällt hingegen eine Beschleunigungsgebühr von $100 an.

Doch was ist eigentlich berichtenswert neben der obligatorischen Gebühr von $300? Mit der Meldung teilt der registered Agent oder Officer der Corporation schlicht Name und Sitz der Gesellschaft samt Kontaktdaten sowie Namen und Anschrift ihrer Officers und des registered Agent mit. Sofern die Corp. aus einen anderen Staat der USA stammt und daher als foreign gilt, muss sie dort dort in good Standing sein und dies in DC behaupten. Belege in Form von Gesellschaftsbeschlüssen, Jahresabschlüssen oder einem Certificate of good Standing werden nicht verlangt.

Erwähnenswert ist, dass eine Fehlerkorrektur nach Absenden des Formulars nicht möglich ist. Die Edit-Funktion läuft auf dem behördlichen Online-Portal schlicht ins Leere, da dies kein Problem zu sein scheint, das den Programmierern des Online-Auftritts bekannt war. Mit dem Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Report als PDF-Dokument im Anhang bleibt das Gefühl, dass man, egal ob die eingereichten Daten stimmen, für die nächsten zwei Jahre das Handelsregister zufrieden gestellt hat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.