• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 10. Mai 2013

Schuh ist nicht gleich Schuh  

Zum Summary Judgment im US-Prozess
TT - Washington.   Die Klägerin importierte 2006 und 2007 Schuhwerk der Marke UGG in die USA. Diese Classic Crochet Boots zeichneten sich dadurch aus, dass sie aus einer stabilen Gummisohle und einer gestrickten Oberhälfte bestehen. Sie besaßen jedoch keine Schlaufen, Schnürsenkel oder andere Schließmechanismen. Aufgrund verschiedener Zollklassen für Schuhe und Stiefel entspann sich ein Streit vor dem Außenhandelsgericht, dem United States Court of International Trade, welchen die Klägerin verlor.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC hatte nun in Deckers Outdoor Corportation v. United States darüber zu befinden, ob dieser Boot in die Zollkategorie für Schuhe mit 37,5% Zoll oder als sonstiges Fußwerk in die Auffangkategorie mit 9% Zoll fällt. Das ausschließlich männlich besetzte Gericht befand, dass auch Stiefel, in welche man hineinschlüpfen muss, als klassische Schuhe anzusehen sind – selbst wenn sie aus Strickmaterial bestehen.

Der Rechtsstreit dient als bezeichnendes Beispiel dafür, was genau ein summary Judgment im amerikanischen Prozessrecht ist. Das 23-seitige Urteil zu der eigentlich banalen Frage beschränkte sich keineswegs auf eine summarische Prüfung. Ein summary Judgment erging, weil die Fakten des Falls unstreitig waren und es einzig auf die rechtliche Bewertung dieser ankam.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.