Die Zwillinge hatten am Jungen dieselbe Untersuchung vorgenommen wie er an ihnen, stellt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall D.B. v. James Kopp fest, und doch wurden sie nicht gleichermaßen einer Strafverfolgung mit der Androhung erheblicher straf- und verwaltungsrechtlicher Folgen ausgesetzt.
Das Gericht prüft daher die Class of one-Doktrin des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es folgert am 2. August 2013 jedoch, dass die ungleich dramatischere Behandlung des Jungen nach diesem Grundsatz nicht zu einem Verfassungsverstoß führt, der den Schadensersatzanspruch seiner Eltern über $2Mio. plus Strafschadensersatz, punitive Damages rechtfertigt, und bestätigt die Abweisung der Klage.