Forschung: Liefern oder Leisten?
CK • Washington. Forschung zum Horchen unter Wasser: Eine Uni beauftragte ein Unternehmen mit der Erstellung einer submarinen Gehörmuschel. Sie wird nicht vertragspreisgerecht fertig, eine Kündigung folgt, und dann setzen sich die Parteien vor Gericht mit der Auslegung ihres Vertrages auseinander.
Mit einer 17-seitigen Begründung klärt das Bundesgericht in Massachusetts einen wichtigen Punkt: Wie das Unternehmen behauptet, verpflichtet der Vertrag es nicht zur Lieferung eines fertigen Produktes, sondern zur Leistungserbringung im Rahmen der finanziellen und technischen Vertragsvorgaben.
Der Beschluss vom 27. November 2013 im Fall Northeastern University v. BEA Systems Information and Electronic Systems Integration Inc. erklärt die Grundsätze der Vertragsauslegung und konfrontiert den Leser mit einer im amerikanischen Recht seltenen Forderung, nämlich einem Leistungsanspruch. Grundsätzlich muss ein Schadensersatzanspruch vorgehen, doch hier verlangt die Klägerin ein Forschungsergebnis, das auf den ersten Blick nicht durch Schadensersatz hinreichend ersetzt wird.
Mit einer 17-seitigen Begründung klärt das Bundesgericht in Massachusetts einen wichtigen Punkt: Wie das Unternehmen behauptet, verpflichtet der Vertrag es nicht zur Lieferung eines fertigen Produktes, sondern zur Leistungserbringung im Rahmen der finanziellen und technischen Vertragsvorgaben.
Der Beschluss vom 27. November 2013 im Fall Northeastern University v. BEA Systems Information and Electronic Systems Integration Inc. erklärt die Grundsätze der Vertragsauslegung und konfrontiert den Leser mit einer im amerikanischen Recht seltenen Forderung, nämlich einem Leistungsanspruch. Grundsätzlich muss ein Schadensersatzanspruch vorgehen, doch hier verlangt die Klägerin ein Forschungsergebnis, das auf den ersten Blick nicht durch Schadensersatz hinreichend ersetzt wird.