Während sich jedoch ein Unternehmen mühsam zu einem verträglichen Lizenzvertrag durchverhandeln muss, um die Haftung bei Drittansprüchen einzuschränken oder auszuschließen, setzt der Bund sie im Beschaffungswesen schlicht außer Kraft. Ganz einfach ist das nicht, doch das Ergebnis steht, nachdem die erforderlichen Verfahren nach dem Administrative Procedures Act abgeschlossen sind.
Jetzt gilt also eine Verordnung, die in vom Staat mit Social Media-Anbietern abgeschlossenen Lizenzverträgen die Wirkung der Haftungsfreistellungsklauseln zulasten des Staates aufhebt. Solche Klauseln haben nur Bestand, wenn der Gesetzgeber die Exekutive ausdrücklich zur Annahme dieses Risikos verpflichtet: Terms of Service and Open-Ended Indemnification and Unenforceability of Unauthorized Obligations, 78 FR 251, 80382, 31. Dezember 2013.