Der Disclaimer verfehlt das Ziel. Ist Schriftform erforderlich, darf sich ein Vertrag aus zahlreichen Schriftsstücken zusammensetzen, auch auch mehreren EMails. Im Fall Dollar Phone Corp. v. Dunn & Bradstreet Corp. sah das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die digitale Korrespondenz als gar kein Problem an. Es ging vom mit EMails abgeschlossenen Vertrag aus, ohne ihn zu hinterfragen, und prüfte am 19. März 2014 gleich die behauptete Vertragsverletzung.
Wenn ein Vertrag - oder auch die praktisch bedeutsamere Vertragsänderung - per EMail vermieden werden soll, sollten die Parteien gemeinsam, und nicht eine Partei einseitig, vereinbaren, dass nur handschriftlich unterzeichnete Dokumente Bindungswirkungen entfalten sollen. Ob Textnachricht, SMS, IM, Facebook-Message oder EMail - die unterschriftslosen Erklärungen können dann nicht im Wechselspiel zu Verträgen werden. Unpraktisch, doch denkbar, ist selbst das Verbot des Austausches unterzeichneter Texte durch Fax oder gescanntes Abbild, die meist auch kein Statute of Frauds-Problem aufwerfen.