• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 20. März 2014

Vertrag versehentlich per EMail geschlossen  

.   Regelmäßig kommt die Frage auf, ob Verträge per EMail geschlossen werden können. Wenn ja, erfüllt dann eine EMail die Schriftform? Diese ist nach dem Statute of Frauds schließlich für bestimmte Verträge vorgeschrieben. Mancher glaubt, durch einen EMail-Disclaimer Verträge oder Änderungen per EMail mit dem Hinweis vermeiden zu können, Bindendes werde nur durch Vertrag vereinbart.

Der Disclaimer verfehlt das Ziel. Ist Schriftform erforderlich, darf sich ein Vertrag aus zahlreichen Schriftsstücken zusammensetzen, auch auch mehreren EMails. Im Fall Dollar Phone Corp. v. Dunn & Bradstreet Corp. sah das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die digitale Korrespondenz als gar kein Problem an. Es ging vom mit EMails abgeschlossenen Vertrag aus, ohne ihn zu hinterfragen, und prüfte am 19. März 2014 gleich die behauptete Vertragsverletzung.

Wenn ein Vertrag - oder auch die praktisch bedeutsamere Vertragsänderung - per EMail vermieden werden soll, sollten die Parteien gemeinsam, und nicht eine Partei einseitig, vereinbaren, dass nur handschriftlich unterzeichnete Dokumente Bindungswirkungen entfalten sollen. Ob Textnachricht, SMS, IM, Facebook-Message oder EMail - die unterschriftslosen Erklärungen können dann nicht im Wechselspiel zu Verträgen werden. Unpraktisch, doch denkbar, ist selbst das Verbot des Austausches unterzeichneter Texte durch Fax oder gescanntes Abbild, die meist auch kein Statute of Frauds-Problem aufwerfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.