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Dienstag, den 12. Aug. 2014

Markeninhaber siegt ohne Eintragung

 
.   Eigentümer nichtein­getragener Marken und Aufma­chungen gewannen im kalifor­nischen Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA im Fall Southern California Darts Association v. Dino M. Zaffina, als dieses zahl­reiche Ein­wendungen des Marken­imitators und Nachahmers eines Vereins­inhabers der Marke abwies.

Der Nachahmer hatte nach seinem Abschied vom klagenden Pfeil­wurf­verein eine namens­gleiche Firma gegründet, Domain­namen ihrer Fir­mierung erworben und Pfeil­wurf­vereine ange­schrieben, dass seine Firma zukünftig für Pfeil­wurf­fragen zuständig sei. In San Francisco stellte das Gericht am 11. August 2014 fest:
•   Der Verein sei aktiv­legimiert, obwohl er einmal als Gesell­schaft gegründet worden war und später diese Form wegen Nicht­zahlung von Handels­register­gebühren verlor.
•   Selbst wenn die Marke des Vereins nicht im Bundes­marken­register eingetragen war, genieße sie den Schutz des Bundes­marken­rechts im Lanham Act nach 15 USC §1125.
•   Die Vereinsmarken­rechte sind marken­geeignet.
•   Die Vereins­marke sei durch die vom Imitator getroffenen Schritte durch eine Verwechs­lungs­gefahr verletzt.
•   Das untere Bundesgericht habe recht­mäßig den Vereins­antrag auf eine Unter­lassung dieser Schritte sowie die Aufgabe der Domains und Firmierung durch eine Unter­lassungs­verfügung ange­wiesen.
Die Präzedenzwirkung der 24-seitigen Begründung vom United States Court of Appeals for the Ninth Circuit empfiehlt sich daher nicht nur in Fällen, die die Verletzung von nicht­einge­tragenen Common Law-Marken und Trade Dress-Aufma­chungen betreffen, sondern auch solche mit Fragen zur Marken­inhaber­schaft durch Vereine und Gesell­schaften, die ihre Eintragung verlieren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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