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Dienstag, den 12. Aug. 2014

Markeninhaber siegt ohne Eintragung  

.   Eigentümer nichtein­getragener Marken und Aufma­chungen gewannen im kalifor­nischen Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA im Fall Southern California Darts Association v. Dino M. Zaffina, als dieses zahl­reiche Ein­wendungen des Marken­imitators und Nachahmers eines Vereins­inhabers der Marke abwies.

Der Nachahmer hatte nach seinem Abschied vom klagenden Pfeil­wurf­verein eine namens­gleiche Firma gegründet, Domain­namen ihrer Fir­mierung erworben und Pfeil­wurf­vereine ange­schrieben, dass seine Firma zukünftig für Pfeil­wurf­fragen zuständig sei. In San Francisco stellte das Gericht am 11. August 2014 fest:
•   Der Verein sei aktiv­legimiert, obwohl er einmal als Gesell­schaft gegründet worden war und später diese Form wegen Nicht­zahlung von Handels­register­gebühren verlor.
•   Selbst wenn die Marke des Vereins nicht im Bundes­marken­register eingetragen war, genieße sie den Schutz des Bundes­marken­rechts im Lanham Act nach 15 USC §1125.
•   Die Vereinsmarken­rechte sind marken­geeignet.
•   Die Vereins­marke sei durch die vom Imitator getroffenen Schritte durch eine Verwechs­lungs­gefahr verletzt.
•   Das untere Bundesgericht habe recht­mäßig den Vereins­antrag auf eine Unter­lassung dieser Schritte sowie die Aufgabe der Domains und Firmierung durch eine Unter­lassungs­verfügung ange­wiesen.
Die Präzedenzwirkung der 24-seitigen Begründung vom United States Court of Appeals for the Ninth Circuit empfiehlt sich daher nicht nur in Fällen, die die Verletzung von nicht­einge­tragenen Common Law-Marken und Trade Dress-Aufma­chungen betreffen, sondern auch solche mit Fragen zur Marken­inhaber­schaft durch Vereine und Gesell­schaften, die ihre Eintragung verlieren.


Dienstag, den 12. Aug. 2014

Beweise zuerst von Partei verlangen  

.   Zeugen dürfen nicht vermeidbar belastet werden, wenn Beweise bei einer Prozesspartei zu finden sind. Im Beweis­ausforschungs­verfahren Discovery folgte diese Erkenntnis einem Antrag auf Beweis­erzwingung bei einer Universität, die ihre Patente einer Verwertungs­firma übertragen hatten. Eine Ölfirma versuchte, die Uni als Zeugin zur Bei­bringung von Beweisen über ihre Patente und die Über­tragung zu zwingen.

Der zugrundeliegende Prozess findet in Texas statt und ist gegen die Patentverwerterin gerichtet, die ebenfalls Beweise haben dürfte. Das Beweiserzwingungsverfahren aufgrund eines Antrags, Motion to compel Compliance with a Third Party Subpoena, erfolgte vor dem Bundesgericht in Kansas, wo die Zeugin sitzt. Der Beschluss vom 8. August 2014 in Sasol North America, Inc. et al v. GTLpetrol LLC erklärt lesenswert die Grundsätze der Beweisbeschaffung im Discovery-Verfahren. Jede Partei kann die Gegenseite zur umfassenden - und meist kostspieligen - Beweisvorlage veranlassen. Auch Zeugen unterliegen dem Beweiszwang, aber das Gericht in Kansas beschränkt sie auf Beweise, die nicht bei der Gegenpartei zu finden sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.