• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 08. Nov. 2014

4Mio. verwahrtes Fleisch verloren  

.   Ein Fleischlager ließ den Kunden eines Lager­halters $4 Mio. Fleisch ohne die durch ausgie­bigen EMail­verkehr verein­barte ausdrück­liche Freigabe­anweisung abholen, und der Lager­halter verklagte das Lager aus dem Verwahrungs­vertrag, Bailment, wegen dieses Verlusts. Am 7. November 2014 stand in Chishom v. American Cold Storage die Bedeutung der EMails zur Revisions­prüfung an.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korres­pondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendige­rweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Waren­verzeichnis, das Thema der Korres­pondenz war, als auch die Waren­gesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Heraus­gabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.

Anders als beispiels­weise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sach­verhalts­lage die Beweis­würdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschwo­renen vorbehalten, wenn ihre Betei­ligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrit­tene Bedeutung eine Tatsachen­frage für ihre alleinige Zustän­digkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.