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Sonntag, den 23. Nov. 2014

Kann man Staaten ihre Domain nehmen?  

.   Mutig wagt ein Bundesrichter den Blick über den Teller­rand und schafft die Grundlage für eine oberrich­terliche, wegwei­sende Recht­sprechung zur Voll­streckung eines Urteils in Top-Level-Domainnamen. Im Fall Calderon-Cardona v. Democratic People's Republic of Korea wandten sich Kläger mit Versäumnis­titeln gegen diverse Terror­staaten an die ICANN zur Pfändung ihrer ccTLD-Landes­domainnamen.

Im Bundesgericht der Hauptstadt entdeckt Richter Lamberth lediglich eine ihn bindende Entschei­dung des Bundes­berufungs­gerichts des Hauptstadt­bezirks, die ihm das ICANN-verwaltete Domainnamen­system erklärt, jedoch keine Präzedenz­fälle des Gerichts­bezirks über die Domain­pfändung. Er muss jedoch in Vollstreckungs­sachen das Verfahrens­recht seines Bezirks anwenden.

Unbeirrt schaut der Richter über den Potomac ins Recht Virginias, das in seiner Archaik ganz anders als das des District of Columbia ist, und entdeckt das Urteil des dortigen Supreme Court im Fall Network Solutions Inc. v. Umbro International Inc., 529 SE2d 80 (Va. 2000). Nach dem Verfahrens­recht von Virginia ist ein Domainname untrennbar mit Dienst­leistungen von Domain­registraren verbunden, was die Pfändung verbietet. Er schließt sich am 10. November 2014 dieser Folgerung an:
The ccTLDs exist only as they are made operational by the ccTLD managers that administer the registries of second level domain names within them and by the parties that cause the ccTLDs to be listed on the root zone file. A ccTLD, like a domain name, cannot be conceptualized apart from the services provided by these parties. The Court cannot order plantiffs' insertion into this arrangement. … While interpretations of the D.C. Code are sparse, they tend to support this understanding of ccTLDs.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.