Prozessbesessen in Haft
CK • Washington. Kurz und bündig prüfte und erörterte das Bundesgericht der US-Hauptstadt Washington am 22. Januar 2015 in seiner Urteilsbegründung in Fourstar v. Garden City Group das eingeschränkte Recht von Häftlingen, gebührenfrei zu klagen. Nach dem Prison Litigation Reform Act haben sie drei Freischüsse.
Danach müssen sie wie jeder andere auch zahlen, es sei denn, sie seien einer unmittelbaren physischen Gefahr ausgesetzt. Die Schranke fällt nur, wenn die drei Prozesse als unschlüssig, böswillig oder missbräuchlich abgewiesen wurden, 28 USC §1915(g). Ihre Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht stellte fest, dass die Schranke den Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz, Due Process, nicht verletzt.
Es wies den Antrag auf Gebührenbefreiung und die Klage ab. Merkwürdig ist lediglich, dass die Abweisung nicht erklärt, ob sie mit oder ohne Prejudice erfolgt, da das Gericht die Klage nicht inhaltlich geprüft hatte. Eine neue Einreichung wäre zulässig, wenn die Abweisung without Prejudice wirkt. Immerhin gestattet das Gericht dem Häftling die Revision.
Danach müssen sie wie jeder andere auch zahlen, es sei denn, sie seien einer unmittelbaren physischen Gefahr ausgesetzt. Die Schranke fällt nur, wenn die drei Prozesse als unschlüssig, böswillig oder missbräuchlich abgewiesen wurden, 28 USC §1915(g). Ihre Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht stellte fest, dass die Schranke den Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz, Due Process, nicht verletzt.
Es wies den Antrag auf Gebührenbefreiung und die Klage ab. Merkwürdig ist lediglich, dass die Abweisung nicht erklärt, ob sie mit oder ohne Prejudice erfolgt, da das Gericht die Klage nicht inhaltlich geprüft hatte. Eine neue Einreichung wäre zulässig, wenn die Abweisung without Prejudice wirkt. Immerhin gestattet das Gericht dem Häftling die Revision.