Der deutsche Terrorist
CK • Washington. Das amerikanische Auswärtige Amt verkündete am 28. Januar 2015 seine Entscheidung, den mit dem deutschen Terroristen Denis Cuspert verbundenen Firmen und Personen keine Vorabnachricht über seine Einstufung als Terroristen und Handelsverbote mit ihm zuzustellen, weil dies schlafende Hunde wecken würde, Federal Register, Bd. 80, Heft 18, S. 4619. Diese Abwägung hat das Department of State vorgenommen, weil Vermögen von den verbundenen Personen oder Denis Cuspert sekundenschnell verschoben werden könnnte und damit der Zweck der Benachrichtigung nach Rechtsstaatsprinzipien wie in Art 19 IV GG vereiteilt wuerde.
Die Verkündung versetzt Finanzunternehmen in eine schwierige Lage, weil sie leichter nach Beihilfe- und Verschwörungsbestimmungen verfolgt werden können, wenn sie - auch im Ausland - an finanziellen Vermögensverschiebungen beteiligt werden. Der als Terrorist Bezeichnete samt seiner Einstufung wird in der Public Notice so definiert:
Die Verkündung versetzt Finanzunternehmen in eine schwierige Lage, weil sie leichter nach Beihilfe- und Verschwörungsbestimmungen verfolgt werden können, wenn sie - auch im Ausland - an finanziellen Vermögensverschiebungen beteiligt werden. Der als Terrorist Bezeichnete samt seiner Einstufung wird in der Public Notice so definiert:
In the Matter of the Designation of Denis Cuspert, Also Known as Deso Dogg, also Known as Denis Mamadou Cuspert, Also Known as Abu Mamadou, Also Known as Abu Talha the German, Also Known as Abu Maleeq, Also Known as Abu Maliq, Also Known as Abu Malik, Also Known as Abu Maleeq al-Mujaheed, Also Known as Abu Talhah al Almani, as a Specially Designated Global Terrorist Pursuant to Section 1(b) of Executive Order 13224 …