• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 28. Jan. 2015

Der deutsche Terrorist  

.   Das amerikanische Auswärtige Amt verkündete am 28. Januar 2015 seine Entscheidung, den mit dem deutschen Terroristen Denis Cuspert verbundenen Firmen und Personen keine Vorabnachricht über seine Einstufung als Terroristen und Handelsverbote mit ihm zuzustellen, weil dies schlafende Hunde wecken würde, Federal Register, Bd. 80, Heft 18, S. 4619. Diese Abwägung hat das Department of State vorgenommen, weil Vermögen von den verbundenen Personen oder Denis Cuspert sekundenschnell verschoben werden könnnte und damit der Zweck der Benachrichtigung nach Rechtsstaatsprinzipien wie in Art 19 IV GG vereiteilt wuerde.

Die Verkündung versetzt Finanzunternehmen in eine schwierige Lage, weil sie leichter nach Beihilfe- und Verschwörungsbestimmungen verfolgt werden können, wenn sie - auch im Ausland - an finanziellen Vermögensverschiebungen beteiligt werden. Der als Terrorist Bezeichnete samt seiner Einstufung wird in der Public Notice so definiert:
In the Matter of the Designation of Denis Cuspert, Also Known as Deso Dogg, also Known as Denis Mamadou Cuspert, Also Known as Abu Mamadou, Also Known as Abu Talha the German, Also Known as Abu Maleeq, Also Known as Abu Maliq, Also Known as Abu Malik, Also Known as Abu Maleeq al-Mujaheed, Also Known as Abu Talhah al Almani, as a Specially Designated Global Terrorist Pursuant to Section 1(b) of Executive Order 13224 …







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.