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Freitag, den 30. Jan. 2015

Medienverleumdung nach Verhaftung, dann Einstellung?  

.   Verleger haften nicht für wahre Berichte über eine Festnahme und Strafverfolgung, denen später die Grundlage durch eine einseitige Einstellung der Straf­verfolgung entzogen wird, entschied am 28. Januar 2015 in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Lorraine Martin v. Hearst Corp..

Der Revisionsbeschluss berücksich­tigt das Criminal Records Erasure Statute, Conn. Gen. Stat. §54-142a, des Staates Connec­ticut. Die Klägerin behauptete, dass die Löschung der Festnahme und Straf­verfolgung im staat­lichen Vorstrafen­register auch bewirke, dass eine Bericht­erstattung durch die Medien trotz ihrer ursprüng­lichen Wahrheit zur Haftung der Medien wegen Verleum­dung führe.

Die Staatsanwalt stellte das Verfahren mit einem Nolle Prosequi, das das Gericht als unilateral act by a prosecutor, which ends the pending proceedings without an acquittal and without placing the defendant in jeopardy zitiert, ein. Die Klägerin forderte von den Zeitungen die Ent­fernung ihrer Berichte aus ihren Webseiten, und nahm ihre Wei­gerung zum Anlass, Schadens­ersatz wegen Verleumdung, Falsch­darstellung und Verletzung der Privat­sphäre einzuklagen.

Sie stützte sich erfolglos auf die Vermutung, die das Lösch­gesetz aufstellt, nach dem eine Festnahme und Verfolgung als nicht geschehen vermutet werden soll. Das Spannungs­verhältnis zwischen dieser Fiktion und der Wahrheit löste nun das Revisions­gericht mit einer 15-seitigen Begründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.